EuGH-Generalanwalt zum Montrealer Abkommen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshof nahm Stellung zu Fragen der Reichweite des Montrealer Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (MÜ).

Der Kläger war Passagier auf einem Flug der Austrian Airlines von Tel Aviv nach Wien. Während des Fluges fiel eine Kanne Kaffee von einem Servierwagen. Heißer Kaffee wurde verschüttet und verbrühte den Kläger. Die Flugbegleiter leisteten anschließend erste Hilfe. Wegen dieser Verletzung klagte er Austrian Airlines auf Schadenersatz und Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Er machte geltend, dass Austrian Airlines nach österreichischem Recht nicht nur für die zum Umfallen der Kanne führende Fahrlässigkeit der Flugbegleiter, sondern auch für die anschließende angeblich unzureichende medizinische Erstversorgung hafte.

Gem Art 17 Abs 1 MÜ haftet die Fluggesellschaft für den Tod oder Körperverletzung eines Passagiers, wenn diese durch einen Unfall an Bord des Flugzeugs verursacht wurden.

Die Klage wurde abgewiesen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Wien ist das MÜ anwendbar. Da dieses eine zweijährige Verjährungsfrist vorsieht, war der Anspruch bereits verjährt. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Revision beim Obersten Gerichthof ein.

Der Oberste Gerichtshof setzte das Verfahren aus und legte es dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Strittig war nämlich, ob das Montrealer Übereinkommen Ansprüche nach innerstaatlichem Recht ausschließt und ob die angeblich unzureichende medizinische Erstversorgung ein eigener „Unfall“ ist.

Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass Art 29 MÜ jedenfalls bedeutet, dass ein Anspruch, der die Voraussetzungen des Art 17 MÜ erfüllt (Körperverletzung oder Tod infolge eines Unfalls an Bord eines Flugzeugs), ausschließlich nach dem MÜ geltend gemacht werden kann. Wäre es zulässig, parallel auch nach innerstaatlichem Zivilrecht vorzugehen, würde der Zweck des Abkommens unterlaufen.

Er ist außerdem der Ansicht, dass die nicht angemessene medizinische Versorgung für sich genommen keinen „Unfall“ darstellt, dies jedoch auch nicht entscheidungsrelevant ist. Vielmehr reicht für den „Unfall“ bereits aus, dass das Umkippen der Kaffeekanne adäquat zur Verletzung beigetragen hat.

Schlussantrag, C-510/21 (12.01.2023)




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