EuGH-Generalanwalt zu Kilometer-Leasingverträgen
Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshof (EuGH) nimmt zu verbraucherrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit KFZ-Leasing-Verträgen Stellung.
Zugrunde liegt ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung, den ein Verbraucher mit der BMW-Bank geschlossen hat. Der Verbraucher stellte und unterschrieb den Leasingantrag bei einem KFZ-Händler, der als Kreditvermittler für die BMW-Bank tätig war. Der Vertrag enthielt keine Kaufverpflichtung. Das Auto wurde für die Laufzeit zur Verfügung gestellt, wobei die Fahrleistung mit 10.000 km jährlich begrenzt war. Für jeden Mehrkilometer wurde eine Vergütung, für jeden Minderkilometer eine Erstattung vereinbart. Ein Wertausgleich durch den Verbrauch sollte nur stattfinden, wenn das Fahrzeug nicht in einem dem Alter und der vereinbarten Fahrleistung entsprechenden Zustand sein sollte.
Nach einem Jahr widerrief der Verbraucher den Vertrag, weil die 14-tägige Widerrufsfrist mangels vollständiger Erfüllung der Informationspflichten noch nicht begonnen hatte.
Der EuGH-Generalanwalt nahm zu Fragen der Einstufung eines solchen Vertrags Stellung:
Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung fällt nicht unter die Verbraucherkredite-Richtlinie (2008/48/EG), da nach der Richtlinie nur Leasingverträge mit Kaufverpflichtung in ihren Anwendungsbereich fallen. Raum für eine analoge Anwendung bleibt mangels Regelungslücke nicht. Er fällt auch nicht unter die Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (2002/65/EG), da es an einer Finanzierungsfunktion fehle. Dem Verbraucher werde kein Kapital zur Verfügung gestellt und er trägt auch nicht die mit dem Restwert des Fahrzeugs am Ende der Laufzeit verbundenen Risiken. Der Vertrag fällt aber unter die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU).
Ob die Geschäftsräume des Kfz-Händlers der BMW-Bank zugerechnet werden (und es sich folglich nicht um einen außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten der Bank geschlossenen Vertrag handelt), ist dann zu bejahen, wenn der Kfz-Händler im Namen und im Auftrag der BMW-Bank gehandelt hat.
Außerdem ist der Generalanwalt der Ansicht, dass die Ausnahme vom Widerrufsrecht nach Art 16 lit l der Verbraucherrechte-Richtlinie (Ausnahme bei Verträgen über Mietwägen), nicht auf Kilometer-Leasingverträge anwendbar ist, da diese Bestimmung nur die kurzfristige Vermietung von Fahrzeugen erfassen sollte.
Schlussantrag, C-38/212 (16.02.2023)