EuGH-Generalanwalt: KoPl-G unionsrechtswidrig
Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vertritt in seinem Schlussantrag die Ansicht, dass das österreichische Kommunikationsplattformen-Gesetz, das Teil des Gesetzespakets gegen Hass im Netz ist, gegen Unionsrecht verstößt.
Im Ausgangsverfahren beantragten Google, Meta (Facebook) und Tik Tok bei der KommAustria die Feststellung, dass das Kommunikationsplattformen-Gesetz nicht auf sie anwendbar sei (§ 1 Abs 5 KoPl-G). Die KommAustria stellte aber fest, dass sie sehr wohl dem KoPl-G unterfallen, da sie Kommunikationsplattformen in Österreich anbieten. Diesen Bescheid fochten die Plattformbetreiber (erfolglos) beim Bundesverwaltungsgericht an. Der Verwaltungsgerichtshof setzte das Verfahren aus und legte es dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Gem Art 3 Abs 2 der Richtlinie 2000/31 dürfen die Mitgliedsstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedsstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen (Herkunftslandprinzip). Davon abweichend können die Mitgliedsstaaten im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft Maßnahmen ergreifen, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze dienen.
Das KoPl-G verpflichtet Kommunikationsplattformen allgemein dazu, ein Melde- und Überprüfungssystem für angeblich rechtswidrige Inhalte einzuführen und regelmäßig Berichte über die Behandlung solcher Meldungen zu erstellen. Diese Verpflichtungen erfordern nicht den vorherigen Erlass eines individuell-konkreten Rechtsakts.
Nach Ansicht des Generalanwalts darf ein anderer als der Herkunftsmitgliedsstaat Ausnahmen vom freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft nur durch auf den konkreten Einzelfall bezogene Maßnahmen vorsehen und zwar nach vorheriger Mitteilung an die Kommission und Aufforderung an den Herkunftsmitgliedsstaat, Maßnahmen zu ergreifen, was aber im Fall des KoPl-G nicht geschehen ist. Ließe man auch generell-abstrakte Regelungen zu, liefe dies auf Fragmentierung des Binnenmarkts hinaus.
Schlussantrag, C-376/22 (08.06.2023)