EuGH-Generalanwalt: Entschädigung bei Flugverspätung in den USA
Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat Klarstellungen hinsichtlich der Entschädigungsrechte von Fluggästen bei Flugverspätungen, deren Ursache außerhalb der EU liegt, getroffen.
Im Ausgangsstreit hatten drei Fluggäste einen Flug von Brüssel nach San José (USA) mit Zwischenlandung in Newark (USA) mit in einem einzigen Bestellvorgang bei Lufthansa gebucht. Die beiden Teilflüge wurden von United Airlines (US-amerikanische Fluggesellschaft) durchgeführt. Die Ankunft der drei Fluggäste verspätete sich aufgrund eines technischen Problems beim Anschlussflug von Newark nach San José um über drei Stunden.
Das Fluggastrechteprotal (Happy Flights) forderte aufgrund der Fluggastrechte-Verordnung (VO Nr. 261/2004) im Namen der drei Fluggäste eine Entschädigung von jeweils 600 EUR (insgesamt 1800 EUR).
United Airlines bestritt die Forderung. Die Verordnung sei nicht anwendbar, weil die Verspätung durch ein technisches Problem zwischen zwei amerikanischen Flughäfen eingetreten sei. Zudem verstoße die Verordnung gegen Völkergewohnheitsrecht, weil sie eine extraterritoriale Reichweite hätte.
Der EuGH-Generalanwalt teilte die Ansicht von United Airlines aber nicht:
Die Verordnung ist gem Art 3 Abs 1 lit a anwendbar, wenn ein Flug auf einem Flughafen eines EU-Staates angetreten wird. Sofern es sich bei direkten Anschlussflügen um einen einheitlichen Buchungsvorgang handelt, ist es laut EuGH unerheblich, ob eine Zwischenlandung in der EU oder einem Drittstaat erfolgt. Ebenso unerheblich ist der Ort der Verspätung, weil dies zu einer ungerechtfertigten Differenzierung führen würde: Demnach müsste United Airlines nur dann eine Entschädigung zahlen, wenn die Störung beim ersten Teilflug eintritt, beim zweiten jedoch nicht, obwohl die Fluggäste in beiden Fällen die gleiche Verspätung am Endziel hätten.
Als ausführende Fluggesellschaft ist United Airlines hier daher sehr wohl zur Entschädigung verpflichtet.
Hinsichtlich der behaupteten Völkerrechtswidrigkeit der Verordnung stellte der Generalanwalt bei Flügen mit Start in der EU einen ausreichend engen Bezug zu einem EU-Mitgliedsstaat fest, sodass die Verordnung dem Grundsatz der vollen und ausschließlichen Hoheit eines Staates über seinen Luftraum nicht entgegensteht.
Eine endgültige Entscheidung wird aber der Gerichtshof selbst fällen müssen.
Schlussantrag, C-561/20 (09.12.2021)