EuGH - Fluggastrechte: Entschädigung auch bei Konzernstreik
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) setzte sich damit auseinander, ob ein Streik des Kabinenpersonals einer Tochtergesellschaft aus Solidarität mit dem Personal des streikenden Personals der Muttergesellschaft als „außergewöhnlicher Umstand“ nach Art 5 Abs 3 der EU-Fluggastrechte-Verordnung (Nr. 261/2004) zu werten ist.
Im vorliegenden Fall wurde der Flug des Klägers von Salzburg nach Berlin wegen eines Streiks annulliert. Der Flug wäre von Eurowings, einer Tochtergesellschaft der Lufthansa, durchgeführt worden. Der Streik erfolgte im Rahmen von Tarifverhandlungen mit der Muttergesellschaft, wurde aber auf die Belegschaft mehrerer Tochterunternehmen, darunter Eurowings, ausgeweitet.
Der Kläger forderte die vorgesehene Ausgleichszahlung von EUR 250. Eurowings verweigerte die Zahlung, weil der Streik einen „außergewöhnlichen Umstand“ darstelle und sie damit von der Zahlung befreit sei.
Das Verfahren wurde vom Landesgericht Salzburg ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Ein „außergewöhnlicher Umstand“ umfasst laut EuGH Vorkommnisse, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Tätigkeit einer Fluggesellschaft sind und von dieser nicht tatsächlich beherrschbar sind. Ein Streik, der auf eine Gehaltserhöhung für das Kabinenpersonal abzielt, ist, wenn er rechtmäßig ist, jedoch Teil der normalen Tätigkeit einer Fluggesellschaft. Da sich die Sozial- und Konzernpolitik der Muttergesellschaft auch auf die Sozialpolitik im gesamten Konzern auswirken kann, kann ein Streik aus Solidarität mit dem streikenden Personal der Muttergesellschaft nicht als ungewöhnlich oder unvorhersehbar angesehen werden. Auch solche Streiks sind daher Teil der normalen Tätigkeit (im Gegensatz zu Streiks des Bodenpersonals oder der Fluglotsen).
Außerdem ist der Streik selbst dann kein „außergewöhnlicher Umstand“, wenn der Streik über die ursprünglich angekündigte Dauer hinaus fortgeführt wird, obwohl mit der Muttergesellschaft inzwischen eine Einigung erzielt wurde.
Die Fluggesellschaft hat die Zahlung der Entschädigung daher zu Unrecht verweigert.