EuGH: Fluggastrechte - Ausgleichszahlung trotz Ersatzflug?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, ob auch ein Fluggast, welcher aufgrund drohender großer Verspätung selbst einen Ersatzflug gebucht hat, einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung Nr. 261/2004) hat.

Der Kläger buchte bei Ryanair im Jahr 2019 einen Flug von Düsseldorf (Deutschland) nach Palma de Mallorca (Spanien) und zurück. Als er von der Beklagten, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen Laudamotion, informiert wurde, dass sich sein Flug um sechs Stunden verspäten werde, buchte er selbst einen Ersatzflug. Dank des Ersatzflugs hatte er nicht sechs, sondern weniger als drei Stunden Verspätung.

Der Kläger begehrte, gestützt auf die Art 5 Abs 1 lit c und Art 7 Abs 1 der Fluggastrechteverordnung, eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 EUR. Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht waren der Auffassung, Laudamotion sei nicht verpflichtet eine Ausgleichszahlung zu leisten, da der Kläger den ursprünglichen Flug nicht angetreten und sein Ziel auch mit einer Verspätung von unter drei Stunden erreicht habe. Jedenfalls hat er nach dem deutschen Zivilrecht einen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Ersatzflugs.

Das vorlegende Gericht, der deutsche Bundesgerichtshof, wandte sich mit seiner Frage zur Vorabentscheidung an den EuGH und wollte wissen, ob der Kläger neben dem zivilrechtlichen Anspruch auf Kostenersatz auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung hat.

Nach Ansicht des EuGH besteht dieser Anspruch nicht. Die Art 5 und 7 der Fluggastrechteverordnung sind nach ständiger Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass Fluggäste von zumindest drei Stunden verspäteten und annullierten Flügen gleichgestellt werden. Alle erleiden einen Schaden in Form eines irreversiblen Zeitverlusts, welcher nur durch eine Ausgleichszahlung ersetzt werden kann. Aus diesen Erwägungsgründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszahlung. Er konnte nämlich dank des selbst gebuchten Ersatzflugs das Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden erreichen.

EuGH C-54/23 (25.01.2024)




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