EuGH: Fahrtzeiten von Arbeitnehmern als Arbeitszeit – auch für Mitfahrende
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass Fahrtzeiten unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitszeit zu qualifizieren sind. Und das auch dann, wenn Arbeitnehmer lediglich auf dem Rücksitz mitfahren.
Im gegenständlichen Fall ist eine Arbeitgeberin mit der Durchführung öffentlicher Investitionen zur Verbesserung der Naturräume betraut. Ihre Mitarbeiter mussten dazu regelmäßig von ihren Wohnungen zu vorgegebenen Stützpunkten fahren, wo sie dann ein Fahrzeug mit den notwenigen Materialien zur Verfügung gestellt bekamen. Laut den Arbeitsverträgen zählten die Fahren zum und vom Stützpunkt zur tatsächlichen Arbeitsstelle nicht zur Arbeitszeit.
Vorlagefrage an EuGH
Dazu legte der spanische Oberste Gerichtshof dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens folgende Frage vor: Ob Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie2003/88 dahin auszulegen ist, dass die Zeit für Hin- und Rückfahrten, die Arbeitnehmer zu einer von ihrem Arbeitgeber festgelegten Uhrzeit mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers gemeinsam zurück legen müssen, um sich von einem bestimmten, vom Arbeitgeber festgelegten Ort an den Ort zu begeben, an dem die im zwischen ihnen und dem Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag vorgesehene charakteristische Leistung erbracht wird, als „Arbeitszeit“ im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten ist.
Reisezeit auch Arbeitszeit?
Der EuGH stellte fest, dass Reisezeiten zu Arbeitsorten nach den Vorgaben des Arbeitgebers auch als Mitfahrender als Arbeitszeit gelten. Arbeitszeit sei jene Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitnehmer zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt.
Im vorliegenden Fall bestimmt die Arbeitgeberin umfassend die Rahmenbedingungen der Fahrten. Dies betraf sowohl die Hin- und Rückreise der Beschäftigten als auch das genutzte Transportmittel, den Abfahrts- und Ankunftsort sowie die jeweiligen Zeiten. Unter solchen Voraussetzungen sind diese Wegefahrten untrennbar mit der Arbeitnehmereigenschaft verbunden und daher als Teil der Ausübung der beruflichen Tätigkeit anzusehen. Auch konnten die Beschäftigten während dieser Fahrten nicht frei über ihre Zeit verfügen und keine eigenen Interessen verfolgen.
EuGH C‑110/24 (09.10.25)