EuGH: Anwendbares Arbeitsrecht bei Ortswechsel

Elisabeth Weichselbaum

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit der Frage befasst, welches Arbeitsrecht anzuwenden ist, wenn ein Arbeitnehmer seinen gewöhnlichen Arbeitsort im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses im Laufe der Zeit in einen anderen Staat verlegt.

Im vorliegenden Fall stellte ein in Luxemburg ansässiges Transportunternehmen einen französischen Fahrer ein. Im Arbeitsvertrag wurde die Anwendung von luxemburgischem Recht vereinbart. Die Tätigkeit wurde in mehreren europäischen Ländern ausgeführt, jedoch konzentrierte sie sich immer mehr in Frankreich. Daraufhin verpflichtete sich der Arbeitgeber zur Anmeldung bei der französischen Sozialversicherung. In weiterer Folge wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst, da der Fahrer eine Reduzierung seiner Arbeitszeit abgelehnt hatte. 

Der Fahrer klagte daraufhin beim französischen Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht wandte aufgrund der Vereinbarung luxemburgisches Recht an und wies den Antrag zurück. Das Berufungsgericht wandte hingegen französisches Recht an. Die Rechtswahl dürfe nämlich nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz durch die zwingenden Bestimmungen des ohne Rechtswahl anzuwendenden Rechts entzogen würde. Da der Fahrer seine Tätigkeit im Wesentlichen in Frankreich verrichte, sei nach dem Rom-Übereinkommen französisches Recht anwendbar.

Der französische Kassationsgerichtshof legte das Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Der EuGH entschied:

Nach dem Übereinkommen von Rom ist mangels Rechtswahl primär das Recht des Staates anwendbar, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verübt und subsidiär nach dem Recht, in dem sich die Niederlassung des Arbeitsgebers befindet. Wenn sich jedoch aus der Gesamtheit der Umstände eine engere Verbindung zu einem anderen Staat ergibt, ist dessen Recht anwendbar.

Der EuGH stellte fest, dass aufgrund der Verlagerung des Arbeitsortes im Laufe des Arbeitsverhältnisses nicht nach dem gewöhnlichen Arbeitsort angeknüpft werden kann, sondern nur nach der Niederlassung des Arbeitsgebers.

Allerdings muss der Kassationsgerichtshof entscheiden, ob sich aus der Gesamtheit sämtlicher Gesichtspunkte wie der letzte gewöhnliche Arbeitsort des Fahrers oder die Anmeldung bei der französischen Sozialversicherung eine engere Verbindung zu Frankreich ergibt.

EuGH C-485/24 (11.12.2025)




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