EuG: AUA-Beihilfe war unionsrechtskonform
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) bestätigte den Beschluss der Kommission vom 6. Juli 2020, dass die staatlich gewährte Subvention in Höhe von 150 Mio. Euro zugunsten des Luftfahrtunternehmens Austrian Arlines AG (AUA) mit dem EU-Beihilfenrecht nach Art 107 Abs 2 lit b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vereinbar ist.
Die eingebrachte Nichtigkeitsklage von Ryanair und Laudamotion, mit welcher geltend gemacht wurde, dass die Kommission weder sämtliche Beihilfemaßnahmen, die den Luftfahrtunternehmen der Lufthansa Group gewährt wurden, noch deren Zusammenspiel geprüft hätte, wurde von der zehnten erweiterten Kammer des EuG abgewiesen.
Das Gericht stellte fest, dass die Kommission sämtliche Beihilfemaßnahmen, die den zur Lufthansa Group gehörenden Luftfahrtunternehmen, einschließlich der AUA, gewährt worden waren, ausreichend geprüft hat. Die Kommission hat die Gefahr einer Überkompensation ausgeschlossen, da sie sämtliche zugunsten der Lufthansa Group erlassenen Maßnahmen, der Abzugsregelung unterworfen hat. Demnach wurden die von Deutschland insgesamt gewährten Beihilfen um die Beihilfen von anderen Staaten zugunsten eines bestimmten Luftfahrtunternehmens (hier zB die AUA) verringert, so dass der Gesamtbetrag, durch den diese Gruppe begünstigt wurde, gleichblieb.
Das Argument der klagenden Parteien, dass die Kommission das Zusammenspiel der gewährten Beihilfen nicht ausreichend berücksichtigte, wurde ebenfalls zurückgewiesen. Das EuG kam zum Schluss, dass im Hinblick auf die angewendete Abzugsregel auf sämtliche zugunsten der Lufthansa Group erlassenen Maßnahmen keine Gefahr besteht, dass das der AUA gewährte Darlehen iHv 150 Mio. Euro eine andere Luftlinie der Lufthansa Group zu Gute kommt.
Im Rahmen der österreichischen Beihilfe wurde auch mögliche Diskriminierungen anderer Luftlinien (z.B Ryanair) geprüft. Das Gericht stellte fest, dass sich aus Art 107 Abs. 2 lit b AEUV, keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten ergibt, sämtliche durch ein außergewöhnliches Ereignis (COVID-19) entstandene Schäden zu beseitigen, so dass sie auch nicht verpflichtet sein können, allen von diesen Schäden Betroffenen Beihilfen zu gewähren. Die gewährte Beihilfe an die AUA ist aufgrund ihrer wesentlichen Bedeutung für den österreichischen Luftverkehr (Marktanteil 43%) gerechtfertigt, da sie im Hinblick auf die Beseitigung des aus diesen Beschränkungen resultierenden Schadens auch angemessen ist und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
EuGH, Pressemitteilung Nr. 125/21, 14.07.2021