EU-Kommission plant neue Produkthaftungs-Richtlinie

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die Europäische Kommission hat ihren mit Spannung erwarteten Entwurf für eine neue Produkthaftungs-Richtlinie vorgestellt. Sie soll die alte und in die Jahre gekommene Produkthaftungs-Richtlinie, deren erste Fassung noch aus dem Jahr 1985 stammt, ersetzen.

Auch Software ist nun „Produkt“

War der Produktbegriff bisher auf körperliche Sachen beschränkt, soll künftig ausdrücklich eine Haftung für Software und sogenannte „digitale Bauunterlagen“ (digitale Versionen oder Vorlagen für eine Sache) bestehen.

Präzisierter Begriff des „Fehlers“

Wie bisher gilt ein Produkt als fehlerhaft, wenn es nicht die erwartbare Sicherheit bietet insbesondere aufgrund der Aufmachung des Produkts. Die Kommission schlägt weitere Faktoren vor, die ausdrücklich zu berücksichtigen sind:

Fulfilment-Dienstleister sollen haften

Die neue Richtlinie möchte sicherstellen, dass auch für aus Drittstaaten importierten Produkten immer ein in der EU ansässiger Akteur haftbar gemacht werden kann. Künftig sollen auch Fulfilment-Dienstleister subsidiär für Schäden haften, wenn weder Hersteller, noch Importeuer oder dessen Bevollmächtigte in der EU-Niedergelassen ist.

Kein Selbstbehalt mehr

Der Richtlinienentwurf sieht keine Möglichkeit mehr für einen pauschalen Selbstbehalt bei Sachschäden (in Österreich 500 EUR) vor.

Beweislast und Offenlegung

Zwar muss auch künftig der geschädigte die Fehlerhaftigkeit und deren Ursächlichkeit für den Schaden beweisen, doch sieht die Richtlinie einige Erleichterungen vor:

COM/2022/495 (28.09.2022)




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