EU-Kommission plant neue Produkthaftungs-Richtlinie
Die Europäische Kommission hat ihren mit Spannung erwarteten Entwurf für eine neue Produkthaftungs-Richtlinie vorgestellt. Sie soll die alte und in die Jahre gekommene Produkthaftungs-Richtlinie, deren erste Fassung noch aus dem Jahr 1985 stammt, ersetzen.
Auch Software ist nun „Produkt“
War der Produktbegriff bisher auf körperliche Sachen beschränkt, soll künftig ausdrücklich eine Haftung für Software und sogenannte „digitale Bauunterlagen“ (digitale Versionen oder Vorlagen für eine Sache) bestehen.
Präzisierter Begriff des „Fehlers“
Wie bisher gilt ein Produkt als fehlerhaft, wenn es nicht die erwartbare Sicherheit bietet insbesondere aufgrund der Aufmachung des Produkts. Die Kommission schlägt weitere Faktoren vor, die ausdrücklich zu berücksichtigen sind:
- Die Auswirkungen einer Lernfähigkeit des Produkts (klare Anspielung auf künstliche Intelligenz)
- Sicherheitsanforderungen einschließlich sicherheitsrelevanter Cybersicherheitsanforderungen
- Eingriffe von Regulierungsbehörden (zB Anordnungen von Produktrückrufen)
Fulfilment-Dienstleister sollen haften
Die neue Richtlinie möchte sicherstellen, dass auch für aus Drittstaaten importierten Produkten immer ein in der EU ansässiger Akteur haftbar gemacht werden kann. Künftig sollen auch Fulfilment-Dienstleister subsidiär für Schäden haften, wenn weder Hersteller, noch Importeuer oder dessen Bevollmächtigte in der EU-Niedergelassen ist.
Kein Selbstbehalt mehr
Der Richtlinienentwurf sieht keine Möglichkeit mehr für einen pauschalen Selbstbehalt bei Sachschäden (in Österreich 500 EUR) vor.
Beweislast und Offenlegung
Zwar muss auch künftig der geschädigte die Fehlerhaftigkeit und deren Ursächlichkeit für den Schaden beweisen, doch sieht die Richtlinie einige Erleichterungen vor:
- Der Beklagte muss auf gerichtliche Anordnung hin Beweismittel offenlegen, wenn der Kläger die Plausibilität eines Schadenersatzanspruchs belegt
- Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, wird von einem Produktfehler ausgegangen. Ebenso, wenn das Produkt verbindliche Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt oder offensichtliche Funktionsstörungen aufweist
- Bei technischer oder wissenschaftlicher Komplexität kann die Beweisführung für den Kläger übermäßig schwierig sein. Hier kann das Gericht eine Fehlerhaftigkeit und Ursächlichkeit annehmen, wenn der Kläger einen Beitrag des Produkts zum Schaden nachweist und das Produkt wahrscheinlich fehlerhaft war. Der Beklagte kann die übermäßige Schwierigkeit der Beweisführung anfechten.
COM/2022/495 (28.09.2022)