Ersitzung einer Wasserleitungsdienstbarkeit

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, ob eine Wasserleitungsdienstbarkeit ersessen wurde und ob eine Abstopfung des Kanalschachtes als unzulässige Zuleitung gemäß § 364 Abs 2 Satz 2 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) zu qualifizieren ist.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, welche an die Liegenschaft der Beklagten grenzt. Über einen Kanalschacht wird seit 1978 vom Grundstück der Klägerin kommendes Oberflächenwasser in die Regenwasserrohrleitung eingeleitet. Der Kanalschacht und die Regenwasserrohrleitung befinden sich beide auf dem Grundstück der Beklagten.

Wasserschaden durch Rückstau in der Kanalisation

Im Juni 2022 kam es aufgrund starker Regenfälle zu einem Rückstau in der Kanalisation und zu einem Regenwassereintritt in die Tiefgarage der Klägerin. Der Wasserrückstau wurde durch die Abstopfung des Kanalschachtes durch die Beklagte verursacht. Ohne der Kanalschachtabstopfung wäre zwar ebenso ein Schaden an der Tiefgarage entstanden, jedoch nicht im selben Ausmaß.

Die Klägerin begehrte unter anderem die Beseitigung der Abstopfung des Schachtes und die Zahlung von knapp EUR 4.500.

Der OGH stellte Folgendes klar:

Soweit das Abstopfen des Kanalschachtes nur dem Zweck gedient haben sollte, die von den Grundstücken der Klägerin unmittelbar zugeleiteten Oberflächenwasser vom Grundstück der Beklagten fernzuhalten, wäre von einer zulässigen Maßnahme auszugehen, wenn der Klägerin kein besonderer Rechtstitel für diese Zuleitung zukam. Damit kommt es rechtlich darauf an, ob die Klägerin eine Wasserleitungservitut ersessen hat oder nicht.

Ersitzung des Wasserleitungsrechts

Bis zum Jahr 2018 gab es keine Mitteilungen an die Klägerin, die Zuleitung von Straßenwasser und Wasser vom Nachbargrundstück zu unterlassen. Es lag somit keine Unredlichkeit der Klägerin vor. Der OGH stellte fest, dass die Klägerin die Servitut des Wasserleitungsrechts über das Grundstück der Beklagten ersessen hat.

Im Ergebnis handelte es sich um eine unmittelbare Zuleitung der Beklagten. Da die Beklagte den Kanalschacht verschlossen hat, um das Abfließen der Oberflächenwässer von den Grundstücken der Klägerin entgegen der ihr zustehenden Wasserleitungsdienstbarkeit unmöglich zu machen, bewirkte sie den Rückfluss dieser Oberflächenwässer auf das Grundstück der Klägerin. Die Beklagte hafte der Klägerin für die Hälfte der entstandenen Schäden.

OGH 1 Ob 59/25w (09.09.2025)




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