Entwurf für neues Verbraucher-Gewährleistungsrecht liegt vor

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Das Bundesministerium für Justiz hat einen Entwurf für ein neues Verbraucher-Gewährleistungsrecht in Begutachtung gegeben. Im Zuge dessen wird auch das allgemeine Gewährleistungsrecht angepasst. Die Reform ergeht in Umsetzung zweier europäischer Richtlinien.

Zunächst sollen die umzusetzenden europarechtlichen Vorgaben in einem neuen Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) gebündelt werden. Das Gewährleistungsrecht des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) bleiben – leicht angepasst – jedoch erhalten.

Mit der Reform werden spezifische Regelungen für die Gewährleistung für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen geschaffen. So wird eine Aktualisierungspflicht („Updatepflicht“) für Software eingeführt. Unternehmer sind zwar dadurch nicht verpflichtet, Updates mit neuen oder besseren Funktionen bereitzustellen, doch müssen sie – damit ihre Ware oder digitale Leistung nicht mangelhaft wird – Updates, die aufgrund neuer technischer Entwicklung erforderlich wären, um die Vertragskonformität aufrecht zu erhalten, sowie Sicherheitsupdates bereitstellen. Widrigenfalls haftet der Unternehmer gewährleistungsrechtlich.

Die Aktualisierungspflicht besteht nur während bestimmter Zeiträume. Wird Software nur einmalig bereitgestellt (zB bei einem Download, der danach unbegrenzt lange zur Verfügung steht) gilt die Zeitspanne, in der der Verbraucher derartige Aktualisierungen „vernünftigerweise“ erwarten kann. Wird die Leistung laufend bereitgestellt (zB bei Cloud-Diensten), so trifft den Unternehmer die Aktualisierungspflicht während der gesamten Vertragsdauer, zumindest aber zwei Jahre lang.

Neu sollen auch jene Verträge in das Gewährleistungsrecht aufgenommen werden, bei denen der Verbraucher personenbezogene Daten als Gegenleistung hingibt.

Es wird außerdem die Vermutungsfrist für die Herkunft des Mangels von 6 Monaten auf ein Jahr ab Bereitstellung der Ware oder digitalen Leistung verlängert. Erst nach diesem Zeitraum kommt es zur Beweislastumkehr. Die Ansprüche aus Gewährleistung verjähren künftig erst drei Monate ab dem Ende der Gewährleistungsfrist.

Zudem müssen Verbraucher ihre Ansprüche auf Preisminderung oder Vertragsauflösung nicht mehr gerichtlich geltend machen. Künftig reicht eine formfreie Erklärung.

BMJ, Begutachtungsentwurf (03.04.2021)





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