Einlagensicherung: OGH legte Frage zur Vorabentscheidung vor
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Einlagensicherungsrichtlinie (2014/49/EU) dahin auszulegen ist, dass Einlagen einer in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betriebenen Wohnbauvereinigung, die aus dem Verkauf einer Wohnung durch diese Gesellschaft an eine natürliche Person resultieren, als „Einlagen, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren“ zu qualifizieren sind.
Die Beklagte ist die nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) geschaffene Einrichtung zur Sicherung von Einlagen von Kreditinstituten. Die Zweitklägerin ist eine gemeinnützige GmbH und vermietet leistbaren und sozial verträglichen Wohnraum.
Einlagensicherungsfall: Kreditinstitut befindet sich in der Insolvenz
Der Erstkläger kaufte von der Zweitklägerin eine Eigentumswohnung um insgesamt EUR 167.600 und überwies den gesamten Kaufpreis auf das vom Treuhänder eröffnete Treuhandkonto bei dem Kreditinstitut. Am 14.07.2020 trat ein Einlagensicherungsfall auf, woraufhin die Beklagte Ende August 2020 auf ein vom Treuhänder bekanntgegebenes neues Treuhandkonto EUR 100.000 überwies.
Auslegung der Einlagensicherungsrichtlinie entscheidend
Der Anspruch der Zweitklägerin ist davon abhängig, ob ihre Einlage auf dem Treuhandkonto, das der Abwicklung des Wohnungskaufs zwischen dem Erstkläger und der Zweitklägerin diente, bis zu einer Höhe von EUR 500.000 gedeckt ist. Entscheidend dafür ist, ob die Einlage „aus einer Immobilientransaktion im Zusammenhang mit privat genützten Wohnimmobilien“ resultiert.
Da die Auslegung von Art 6 Abs 2 lit a der Einlagensicherungsrichtlinie für die Entscheidung des Falls maßgeblich ist, legte der OGH die Frage an den EuGH vor.
OGH 6 Ob 193/24m (18.12.2025)