Eine Bescheidvorlage ist nicht gleich ein Bescheid

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist ein Bescheid nur dann rechtswirksam, wenn er unter anderem einen klar bestimmten Adressaten nennt. Fehlt dieser, liegt kein Bescheid vor – mit der Folge, dass auch keine Rechtskraft eintreten kann.

Behörde stellte unbearbeitete Bescheidvorlage zu

Im vorliegenden Fall war einem Fahrzeuglenker von der Stadt Linz eine Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Parkgebührengesetz 1988 zur Last gelegt worden. Die ursprüngliche behördliche Erledigung vom 1. Februar 2021 enthielt jedoch ausschließlich Platzhalter an den entscheidenden Stellen – sowohl im Adressfeld („Empfänger_Anschrift“) als auch im Spruch zur Strafhöhe („[Geldstrafe]“) sowie in der Begründung. Der Text war somit eine unbearbeitete Bescheidvorlage, der keine konkrete Person zugeordnet werden konnte und auch keine bezifferte Strafe enthielt.

Obwohl die Erledigung elektronisch an ein individualisiertes Postfach zugestellt wurde, sah das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich darin ein rechtskräftiges Straferkenntnis und stellte ein später erlassenes, inhaltlich vollständiges Straferkenntnis mit Hinweis auf die bereits entschiedene Sache gemäß § 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein.

Dennoch argumentierte der Beschuldigte im späteren Verfahren, bei der Erledigung vom 1. Februar 2021 handle es sich um ein rechtskräftiges Straferkenntnis, bei dem die Strafhöhe lediglich mit EUR 0 angesetzt worden sei. Eine nochmalige Bestrafung sei daher unzulässig.

VwGH sah keinen wirksamen Strafbescheid

Der Verwaltungsgerichtshof wies dieses Vorbringen klar zurück. Ein Bescheid, der keinen Adressaten nennt und leere Platzhalter enthält, stellt überhaupt keinen Bescheid dar. Die bloße Tatsache, dass Vorname, E-Mail-Adresse etc intern im EDV-System gespeichert waren und für die elektronische Zustellung verwendet wurden, ersetzt nicht die erforderliche namentliche Nennung im Bescheiddokument selbst.

Darüber hinaus stellte der VwGH ausdrücklich klar, dass ein Straferkenntnis mit der Strafhöhe EUR 0 im österreichischen Verwaltungsstrafrecht nicht existiert: Nach § 13 VStG darf die Geldstrafe eine gesetzlich vorgesehene Mindesthöhe von EUR 7 nicht unterschreiten. Ein Bescheidspruch ohne konkrete Strafhöhe oder mit einem Betrag von EUR 0 ist daher unzulässig und nicht rechtswirksam.

Da es sich bei der Erledigung vom 1. Februar 2021 somit nicht um einen gültigen Bescheid handelte, konnte auch keine Rechtskraft eintreten. Das spätere Straferkenntnis war daher zulässig, und das Landesverwaltungsgericht hätte das Verfahren nicht einstellen dürfen.

VwGH Ra 2022/16/0118 (09.05.2025)




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