DSGVO: EuGH erneut zur Reichweite des Auskunftsanspruchs

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Klarstellungen über die Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) getroffen. Konkret war unklar, ob auch die Identität von Arbeitnehmern des Verantwortlichen vom Auskunftsanspruch umfasst sind.

Der Kläger des Ausgangsfalls war sowohl Angestellter als auch Kunde einer finnischen Bank. 2013 wurden seine Kundendaten von Mitarbeitern der Bank mehrfach abgefragt. Nach Inkrafttreten der DSGVO verlangte er von der Bank im Rahmen des Auskunftsanspruchs (Art 15 DSGVO) Information zur Identität der Personen, die seine Daten abgefragt haben, den genauen Zeitpunkt sowie die Zwecke der Verarbeitung seiner Daten.

Die Bank lehnte das Begehren ab. Einer dagegen gerichteten Beschwerde gab das Büro des finnischen Datenschutzbeauftragten nicht statt, weil es sich bei der Identität der abfragenden Personen um personenbezogene Daten handelt, die sich nicht auf die betroffene Person (Kläger) bezögen.

Zunächst stellte der EuGH klar, dass ein Auskunftsersuchen nach Art 15 DSGVO auch dann zulässig ist, wenn es sich auf Verarbeitungsgänge bezieht, die vor Inkrafttreten der DSGVO stattfanden.

Zum Inhalt des Auskunftsbegehrens entschied der EuGH: Art 15 DSGVO beinhaltet auch das Recht, Informationen über den Zeitpunkt und die Zwecke der Verarbeitung zu verlangen. Im Ausgangsfall handelt es sich um Protokolldateien.

Aus Art 15 DSGVO ergibt sich aber nicht ohne weiteres auch das Recht, die Identität derjenigen Arbeitnehmer des datenschutzrechtlich Verantwortlichen, die die konkrete Verarbeitung unter seiner Aufsicht und Weisung durchgeführt haben, zu verlangen. Im Einzelfall müssen aber auch diese Informationen erteilt werden und zwar dann, wenn sie unerlässlich ist, damit die betroffene Person ihre Rechte aus der DSGVO wahrnehmen kann. Voraussetzung dafür ist, dass die Rechte und Freiheiten dieser Arbeitnehmer iSd einer Güterabwägung berücksichtigt werden.

EuGH C-579/21 (22.06.2023)




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