DSB zur Offenlegung von Gewerkschaftsdaten
Im Zuge einer Beschwerde hatte sich die Datenschutzbehörde (DSB) mit dem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Datenschutzgesetz (DSG) auseinanderzusetzen.
Im vorliegenden Verfahren war die Beschwerdeführerin Dienstnehmerin der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin informierte, nach Kündigung des Dienstverhältnisses mit der Beschwerdeführerin, in einem Schreiben ihre Mitarbeiter, ihre Klienten sowie den Bürgermeister über diese Kündigung. Im Rahmen dieses Schreibens wurde auch die Gewerkschaftszugehörigkeit der Beschwerdeführerin offengelegt.
Die Gewerkschaftszugehörigkeit der Beschwerdeführerin zählt zu den besonders schutzwürdigen Daten gemäß § 1 (1) S 2 DSG, wonach grundsätzlich das Verbotsprinzip gilt. Dagegen brachte die Beschwerdegegnerin hervor, dass die Datenverarbeitung auf den Erlaubnistatbestand des Art 9 (2) lit e DS-GVO gestützt ist und die Beschwerdeführerin selbst ihre Gewerkschaftszugehörigkeit öffentlich gemacht habe. Darüber hinaus sei das Vorgehen zur Abwendung eines drohend Übels nach Art 9 (2) lit f DS-GVO zu rechtfertigen. Das drohende Übel stellt dabei eine allfällige Schadenersatzforderung dar.
Nach Ansicht der DSB sind die Ausnahmetatbestände des Art 9 (2) DS-GVO grundsätzlich eng auszulegen. Der Tatbestand nach lit e DS-GVO setzt einen eigenen Willensakt der betroffenen Person voraus. Im konkreten Fall kann weder der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin öffentlich mit Mitgliedern der Gewerkschaft fotografieren ließ, noch ihre Tätigkeit als Betriebsrätin mit der damit einhergehenden Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft, als eigener Willensakt zur Veröffentlichung gewertet werden.
Weiters wurde auch der Rechtsanspruch nach Art 9 (2) lit f DS-GVO verneint. Die Beschwerdegegnerin hatte nur Befürchtungen im Hinblick auf zukünftige Schadenersatzansprüche geäußert, aber keine konkreten Rechtsansprüche vorgelegt.
Schließlich ist Offenlegung der Gewerkschaftszugehörigkeit aufgrund fehlenden Erlaubnistatbestands nach Art 9 (2) DS-GVO unrechtmäßig erfolgt. Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden.
DSB-D123.431/0003-DSB/2018 (16.09.2020), Newsletter 1/2021