DE: Wer hat (vorhandene) Schäden am Mietauto zu beweisen?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Wer trägt die Beweislast dafür, dass ein Mietauto vor der Übernahme durch den Mieter unbeschädigt war? Damit hatte sich das deutsche Landgericht Münster zu beschäftigen.

Ein Mann mietete einen Sprinter. In den Mietvertrag wurden von einem Mitarbeiter der Vermieterin einige Vorschäden im Innenraum des Fahrzeugs aufgenommen. Der Mann verließ sich auf die Angaben im System und begutachtete den Wagen nicht persönlich. Nach Rückgabe des Sprinters informierte die Vermieterin den Mann über bisher so nicht dokumentierte äußerliche Schäden und verlangte die Zahlung von über EUR 11.000. Als Beweis wurden dem Mann Bilder des Sprinters vorgelegt. Dieser stritt jedoch ab, für die Schäden verantwortlich gewesen zu sein.

Das Landesgericht Münster folgte nun den Argumenten des Mieters in seinem Urteil.

Die Schäden, deren Ersatz die Vermieterin begehre, seien unstreitig vorhanden und im Mietvertrag nicht erwähnt. Alleine daraus lasse sich aber nichts ableiten.

Laut Gericht sei es ungewöhnlich, dass ein Mieter einen Mietwagen mit äußerlich sichtbaren Schäden übernimmt, wenn im Mietvertrag lediglich Mängel im Inneren dokumentiert sind. Der Mieter habe allerdings nachvollziehbar geschildert, er habe die Mängel als üblichen Zustand des Fahrzeugs angesehen und sei davon ausgegangen, dieser sei der Vermieterin bekannt.

Tatsächlich seien die Beschädigungen vom Umfang nicht besonders gravierend und erschienen für einen Miettransporter nicht wirklich ungewöhnlich.

Die Vermieterin konnte im gegenständlichen Fall nicht beweisen, dass der Sprinter vor der Übernahme unbeschädigt war. Hierfür trage das Vermietungsunternehmen nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen die Beweislast.

Auch die Verpflichtung des Mieters im Mietvertrag vor Abfahrt das Fahrzeug nochmals auf Schäden zu kontrollieren und etwaige nicht erfasste Schäden vor Abfahrt der Übergabestation oder der angegebenen Service-Hotline zu melden, habe insoweit keine Beweislastrelevanz und führe auch nicht zu einer Beweislastumkehr.

LG Münster, 10 O 52/24 (11.10.2024)





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