DE: Wann können Webseiten gesperrt werden?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) konkretisierte jene Maßnahmen, die Rechtsinhaber vor Geltendmachung eines Anspruchs auf Einrichtung von Websperren (DNS-Sperre) zu ergreifen haben. Dabei muss der Rechtsinhaber immer alle ihm zumutbaren Mittel ausgeschöpft haben. Eine Sperrung ist immer das letzte Mittel.

Geklagt hatten Verlage gegen ein Telekommunikationsunternehmen. Sie verlangten die Sperrung des Zugangs zu den Internetseiten von zwei Dienstanbietern. Dort würden Bücher und wissenschaftliche Artikel angeboten werden, an denen die Verlage exklusive Nutzungsrechte haben. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht hingegen hob das Urteil auf und wies die Klage mit der Begründung ab, die Verlage hätten nicht zuvor alle Möglichkeiten, die ihnen zur Verfügung standen, um gegen die Rechtsverletzung vorzugehen ausgeschöpft. Demnach hätten die Verlage zunächst den in der EU ansässigen Host-Provider der Internetdienste auf gerichtliche Auskunft in Anspruch nehmen und dann gegen die Betreiber der Internetdienste vorgehen müssen.

Dieser Argumentation folgte auch der BGH und blieb seiner Rechtsprechung treu. Access-Provider müssen demnach illegale Seiten nur dann sperren, wenn die Rechteinhaber alles ihnen Zumutbare unternommen haben, um gegen die etwaigen urheberrechtswidrigen Verwendungen vorzugehen. Er stellte klar, dass der Access-Provider, der den allgemeinen Internetzugang vermittelt, nur subsidiär haften kann. Alle anderen Beteiligten, wie der Betreiber der Internetseite, der die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder der Host-Provider, der zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beiträgt, haften vorrangig. Welche Anstrengungen als zumutbar bezüglich der Inanspruchnahme des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers anzusehen sind, sei eine Frage des Einzelfalls. Jedenfalls sei der Rechtsinhaber in zumutbarem Umfang verpflichtet, Nachforschungen zur Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten anzustellen.

Allerdings dürfe dem Rechtsinhaber bezüglich einer gerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen keine Maßnahme auferlegt werden, die zu einer unzumutbaren zeitlichen Verzögerung der Anspruchsdurchsetzung führe.  Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen innerhalb der Europäischen Union Ansässig ist jedoch grundsätzlich vom Rechtsinhaber anzustrengen.

Pressemitteilung Nr.145/2022 zu BGH, I ZR 111/21 (13.10.2022)




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