DE: Vorlage an den EuGH – Stellt eine Flugverspätung eine Annullierung dar?
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat im Wege der Vorabentscheidung auszulegen: Inwieweit setzt die Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung ein Erscheinen zum Check-in für Fälle voraus, in denen dem Fluggast bekannt ist, dass der Flug über drei Stunden Verspätung haben wird.
Zu klären ist, ob der Ausgleichsanspruch wegen Verspätung des Fluges von mehr als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit voraussetzt, dass sich der Fluggast spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfindet oder ist der Fall einer großen Verspätung – entsprechend dem Fall der Annullierung – von diesem Erfordernis ausgenommen?
Im vorliegenden Fall hatte ein Passagier einen Flug von Düsseldorf nach Palma de Mallorca gebucht. Ihm wurde im Vorfeld mitgeteilt, dass der Abflug eine erhebliche Verspätung haben wird. Er entschied sich, den Flug erst gar nicht anzutreten. Letztendlich war der Flug dreieinhalb Stunden verspätet. Der Passagier verlangte einen Ausgleichsbetrag nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Das entscheidende Landgericht wies daraufhin, dass laut Rechtsprechung des EuGH eine erhebliche Ankunftsverspätung einer Annullierung gleichstehe und das Erfordernis für eine Entschädigung bei einer Verspätung, das tatsächliche Erscheinen zur Abfertigung, folglich entfällt. Der BGH legte die Sache dem EuGH vor.
Der BGH hält eine Gleichstellung von großer Verspätung und Annullierung für möglich, wies aber auch darauf hin, dass es grundsätzliche Unterschiede gebe. Bei einer Annullierung sei ein Erscheinen als unstreitig unzumutbar anzunehmen. Eine große Verspätung kann unter Umständen erst kurz vor geplantem Abflug bekannt sein. Eine Lösung sei vielmehr nach Lage der Informationen zu finden. Liegen dem Passagier spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit hinreichend gesicherte Anhaltspunkte vor, dass der Flug nur noch mit einer Verspätung am Zielort von mehr als drei Stunden durchgeführt werden kann, müsse er nicht zur Abfertigung erscheinen. Ist hingegen eine Verspätung nicht bekannt, kann die Lage nicht mit einer Annullierung gleichgesetzt werden.
BGH, X ZR 122/21 (03.05.2022)