DE: Virtuelle Hauptversammlungen für Aktiengesellschaften bleiben

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Bundestag hat Anfang Juli dieses Jahres einen Gesetzentwurf zur virtuellen Hauptversammlung von Aktiengesellschaften angenommen. Die aufgrund der Corona-Pandemie zunächst temporär eingeführten virtuellen Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften sollen künftig dauerhaft ermöglicht werden. Gleiches soll auch für Generalversammlungen von Genossenschaften gelten.

Aufgrund der Pandemie war es erforderlich eine Sonderregelung zu schaffen, die es trotz der Kontaktbeschränkungen Aktiengesellschaften ermöglichte, ihrer Versammlungen in rechtssicherer und praktikabler Form abzuhalten. Diese Möglichkeit der Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung trat mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft. Da das virtuelle Format letztendlich gut von der Praxis angenommen wurde, wurde die temporäre Lösung nun mit dem im Juli beschlossenen Gesetz von einem dauerhaften Rechtsrahmen abgelöst.

Eine Änderung des Aktiengesetzes erlaubt es Unternehmen ihre Hauptversammlungen digital abzuhalten. Eine entsprechende Satzungsbestimmung ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und muss alle fünf Jahre erneuert werden. Die virtuelle Versammlung ist so zu organisieren, dass die Rechtewahrnehmung durch die Aktionäre weitgehend gleich ausgestaltet wird wie bei der Präsenzversammlung. So muss eine vollständige Bild- und Tonübertragung gewährleistet werden. Da sich bei einer virtuellen Abhaltung relevante Informations- und Entscheidungsprozesse unterschiedlich darstellen, wurde den Aktionären eine zusätzliche Möglichkeit eingeräumt im Vorfeld Stellungnahmen einzureichen. Das hatte bereits bei der vorübergehenden Möglichkeit während der Pandemie dazu geführt, dass es zu einer deutlich erhöhten Anzahl von Aktionärsfragen und auch zu einer Erhöhung der Qualität der Fragenbeantwortung führte. Auch ermöglicht das beschlossene Gesetz – im Gegensatz zur vorrübergehenden Regelung – nun ohne eine Voranmeldung, von seinem Rederecht Gebrauch zu machen oder auch spontan Gegenanträge zu stellen.

Am Gesetz wurde in erster Linie die Einschränkung des pauschalen Fragerechts kritisiert. So sind nur etwaige Rückfragen zu gestellten Fragen möglich. Ein Eingehen auf aktuelle Entwicklungen im Verlauf der Versammlung wird nicht möglich sein.

Auch Österreich hatte pandemiebedingt die vorrübergehende Möglichkeit geschaffen virtuell Hauptversammlungen abzuhalten. Gemäß § 5 Abs 5 COVID-19-GesV ist das bis zum 31.12.2022 weiterhin möglich.

Bundestag Drucksache 20/1738 (10.05.2022)





Weitere Services