DE: Verspäteter Anschlussflug – Welche Rechte hat der Fluggast?
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Flugreisenden wieder einmal gestärkt. Wer eine mit Umstiegen verbundene Flugreise in einem EU-Land startet, hat bei Verspätungen auch dann Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn die Verspätung erst bei einem Teilflug außerhalb der EU auftritt. Dabei spielt es keine Rolle, ob direkte Anschlussflüge von unterschiedlichen Airlines durchgeführt werden.
Im konkreten Fall hatte die Klägerin in einem Reisebüro einen Flug von Stuttgart nach Zürich und Flüge mit der beklagten Airline von Zürich nach Philadelphia und von Philadelphia nach Kansas City in den USA gebucht. Auf der letzten Teilstrecke startete der Flug verspätet. In der Folge erreichte die Klägerin ihren Zielflughafen Kansas City mit einer Verspätung von mehr als vier Stunden. Sie forderte nun eine Ausgleichszahlung iHv EUR 600 auf Grundlage der EU-Fluggastrechte-VO.
Die Erstgerichte lehnten eine solche Zahlung ab. Die Beklagte sei nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen eines Fluges, der vom Gebiet eines Mitgliedstaates gestartet sei. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass sich die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtete, die Beförderung von Stuttgart nach Kansas City durchzuführen. Nun hatte der BGH zu entscheiden. Dieser setze das Verfahren zunächst aus, um dem EuGH Fragen zur Auslegung der Fluggastrechte-VO im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.
Dazu wurde entschieden:
Der Begriff „direkte Anschlussflüge“ nach der Fluggastrechte-VO kann auch einen Beförderungsvorgang erfassen, der aus mehreren Flügen besteht, die von unterschiedlichen, nicht durch eine besondere rechtliche Beziehung miteinander verbundenen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden. Ausreichend ist, dass die Flüge von einem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurden und dass dann ein einheitlicher Flugschein nach der Fluggastrechte-VO ausgegeben wurde.
2019 gab es zu einer ähnlichen Problemstellung bereits ein EuGH-Urteil. Damals wurde entschieden, dass Passagiere bei Flügen mit Zwischenstopps außerhalb Europas bei starker Verspätung eine Entschädigung fordern können, sofern sie mit einer europäischen Fluggesellschaft in der EU gestartet sind.
BGH X ZR 15/20 (09.05.2023)