DE: Versicherungsrecht – Rabatte bei gesunder Lebensweise

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Lebt man ein gesundes Leben und hält man sich fit, dann wird man auch mit niedrigeren Beiträgen belohnt, so das Versprechen einer deutschen Versicherung. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) ist nun der Meinung, dass die Klauseln des sogenannten Telematiktarifs (eine Mischung aus Telekommunikation und Informatik) einer Inhaltskontrolle nicht standhalten.

Im gegenständlichen Verfahren hatte ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverband gegen eine Versicherungsgesellschaft geklagt. Die beklagte Versicherung setzte bei einem ihrer Berufsunfähigkeitstarife die Teilnahme der versicherten Person an einem sogenannten "Vitality Programm" voraus. Die Teilnehmer des Programms können durch bestimmte Verhaltensweisen, insbesondere sportliche Aktivitäten oder durch Arztbesuche, Punkte ansammeln. Abhängig von der Zahl der gesammelten Punkte werden die Teilnehmer in einen sogenannten "Vitality Status" eingestuft. Je höher dieser Status ist desto niedriger ist die zu zahlende Versicherungsprämie beziehungsweise desto höher gestaltet sich der Nachlass.

Der Kläger hält die in Frage stehenden Klauseln wegen Intransparenz und unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers für unwirksam. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung nun weiter.

Der BGH entschied dazu: Zwei der Klauseln halten einer Inhaltskontrolle nicht stand. Sie seien intransparent und verstoßen gegen Treu und Glauben und sind daher unwirksam.

Die eine Klausel verdeutlicht dem Versicherungsnehmer nicht hinreichend nach welchen Maßstäben die Vergünstigungen über die sogenannte Überschussbeteiligung zustande kämen.

Auch die Klausel der Regelung zur Übermittlung der Gesundheitsdaten hielt der Kontrolle nicht stand. Danach wurden entsprechende gesundheitsbewusste Aktivitäten nicht berücksichtigt, wenn die Fitnessdaten zu spät geliefert wurden.

Eine Auslegung der Klausel ergibt, dass zu Lasten des Versicherungsnehmers für jeden Fall des Ausbleibens einer Mitteilung über sein sonstiges gesundheitsbewusstes Verhalten unterstellt wird, es habe ein solches Verhalten nicht gegeben. Dies benachteiligt den Versicherungsnehmer deshalb unangemessen, weil ihm hiermit das Risiko einer ausbleibenden Übermittlung auch in jedem Fall aufgebürdet wird, auch wenn es in die Sphäre eines Dritten fällt.

BGH IV ZR 437/22 (12.06.2024)





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