DE: Versehentliche Reisestornierung – 5-mal verklickt ist lebensfremd!
Es kann grundsätzlich nach der allgemeinen Lebenserfahrung vorkommen, dass man versehentlich einmalig etwas anklickt, was dem eigentlichen Willen nicht entspricht. Lebensfremd ist jedoch sich bei einer Buchungsstornierung mit insgesamt fünf verschiedenen Schritten jedes Mal „zu verklicken“. Die Ausrede, die Website wäre zu unübersichtlich gewesen, ließ das Amtsgericht München nicht gelten.
Der Kläger hatte bei der Beklagten zum Preis von ca EUR 4.500 eine 9-tägige Reise für sich und seine Ehefrau im Juni 2023 nach Portugal gebucht. Im Anschluss stornierte der Kläger im Internet auf der Homepage der Beklagten die Reise. Die Beklagte buchte sodann vom Konto des Klägers Stornierungsgebühren in Höhe von ca EUR 4.000 ab. Der Kläger leitete daraufhin am selben Tag eine E-Mail an die Beklagte weiter, um die Stornierung rückgängig zu machen. Der Kläger behauptete, er habe erst nach Buchung der Reise erfahren, dass neben dem Hotel eine Baustelle liege. Er habe sich zudem im Internet lediglich über eine Umbuchung informieren wollen und habe unbeabsichtigt wegen der Unübersichtlichkeit der Homepage die Reise storniert. Die Beklagte trug vor, dass für die endgültige Stornierung mehrere einzelne Schritte erforderlich gewesen seien Eine unbeabsichtigte Kündigung sei im System unmöglich.
Grundsätzlich sei eine abgegebene Willenserklärung, bei der man sich verspricht, verschreibt oder auch verklickt, problemlos anfechtbar. Nach Ansicht des Amtsgerichtes München kann von einem Erklärungsirrtum, bei fünfmaligem Bestätigen einer Erklärung durch Mausklick, jedoch nicht mehr gesprochen werden.
Eine versehentliche Stornierung hielt das Amtsgericht München daher für nicht glaubhaft.
Es sei vielmehr davon auszugehen, dass dem Kläger bewusst gewesen sein muss, dass er bei Durchführung des gesamten Buchungsvorgangs eine endgültige Stornierung vornahm und nicht bloß, wie von ihm vorgegeben, eine Umbuchung.
Das Urteil des AG München ist noch nicht rechtskräftig.
Pressemitteilung 15 zu AG München 275 C 20050/23 (29.04.2024)