DE: Unzulässige Kontogebühren – Schweigen ist keine Zustimmung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Streit um unzulässige Kontogebühren zu entscheiden. Ein Kunde wollte Geld von seiner Bank zurück. Der Grund: Er hatte Kontoführungsgebühren nicht ausdrücklich zugestimmt. Nach Ansicht des BGH führe der Umstand, dass ein Kunde die Gebühren ohne Widerspruch Jahre lang gezahlt habe, nicht dazu, dass die Bank das Geld einfach behalten dürfe.

Der Kläger begehrt Rückzahlung von geleisteten Kontoführungsentgelten und Gebühren für eine Girokarte. Nach einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen unwirksamen Regelung gilt die Zustimmung des Kunden zu angebotenen Änderungen von Vertragsbedingungen oder Entgelten für Bankleistungen als erteilt, wenn der Kunde der Beklagten seine Ablehnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist anzeigt (Zustimmungsfiktionsklausel).

Die Beklagte informierte den Kläger darüber, dass für dessen zwei Girokonten ab dem 1. Januar 2018 Kontoführungsentgelte zu zahlen seien. Daraufhin kündigte der Kläger eines der Girokonten. Die Beklagte erhob ab dem 1. Januar 2018 eine Grundgebühr für die Führung des anderen Girokontos. Der Kläger stimmte diesen Änderungen der Bedingungen nicht aktiv zu. Die Beklagte buchte die Entgelte in der Folgezeit vom Konto des Klägers ab. Im Juli 2021 widersprach dieser der Erhebung der Entgelte. Mit seiner Klage begehrt er die Rückzahlung der erhobenen Entgelte. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Der BGH entschied nun:

Der Kläger könne die Rückzahlung der Kontoführungsentgelte verlangen.

Die Nutzung des Girokontos allein ist kein Ausdruck des Einverständnisses mit der Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungendurch die Bank, sondern entspricht lediglich den Erfordernissen des modernen Geschäfts- und Wirtschaftsverkehrs im Alltag.

Die von der Beklagten erhobenen Entgelte sind auch nicht durch eine Fiktion der Zustimmung vereinbart worden. Eine solche Klausel sei unwirksam, so der BGH.

Pressemitteilung Nr. 219/2024 zu BGH, XI ZR 139/23 (19.11.2024)





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