DE: Transportkostenvorschuss bei Nacherfüllung
Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die Zurverfügungstellung der Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung voraus, so der deutsche Bundesgerichtshof (BGH). Dabei stehe dem Käufer ein Vorschuss für etwaige anfallende Transportkosten zu. Ein solcher Anspruch entfällt jedoch, wenn der Verkäufer zu einer für den Verbraucher unentgeltlichen Abholung der Kaufsache und deren Verbringung zum Erfüllungsort bereit ist.
Die Klägerin verlangte vom Verkäufer ihres mit einem Mangel behafteten Pferdes die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Aufwendungsersatz für Tierarztkosten und Reitausrüstung. Sie rügte zwei Monate nach Kauf des Tieres den vorhandenen Mangel unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung. Der Verkäufer erklärte sich zu einer Nachbesserung bereit. Er bot auch an, das Pferd abzuholen, was die Käuferin jedoch ablehnte. Anstelle der Abholung forderte sie einen Transportkostenvorschuss, um den Transport selbst durchzuführen. Dies lehnte der Verkäufer jedoch ab. Nach Ablauf der Nachbesserungs- sowie Vorschussfrist erklärte die Käuferin am 04.09.19 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit Schreiben vom 02.12.19 wiederholte sie die Rücktrittserklärung und vertrat die Auffassung, eine Fristsetzung sei wegen endgültiger und ernsthafter Erfüllungsverweigerung entbehrlich.
Die Klage scheiterte in den Vorinstanzen. Das Schreiben vom 04.09.19 stelle keinen wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag dar. Es sei keine erfolglose Nacherfüllungsfrist gesetzt worden, denn das Pferd sei nicht so angeboten worden, dass der Verkäufer von seinem Recht zur Nacherfüllung Gebrauch hätte machen können. Diesen Ausführungen stimmte der Senat zu.
Die Käuferin hatte zwar vor dem erklärten Rücktritt eine Nachbesserungsfrist gesetzt, durch den Umstand, dass sie die Abholung des Pferdes durch den Verkäufer verweigerte und einen eigenen Transport von der Bezahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig machte, hat sie dem Verkäufer jedoch die Möglichkeit zur Nacherfüllung vorenthalten. Zudem könne ein Transportkostenvorschuss nicht verlangt werden, wenn der Verkäufer – wie in diesem Fall – zu einer für den Verbraucher unentgeltlichen Abholung der Kaufsache und deren Verbringung zum Erfüllungsort bereit war.
BGH, VIII ZR 109/20 (30.03.2022)