DE: Schuldbeitritt eines Verbrauchers – Kann er widerrufen?
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) entschied zur Frage, inwieweit einem Verbraucher bei Schuldbeitritt zur Besicherung einer Überziehung ein Widerrufsrecht zusteht.
Oftmals refinanzieren sich Kleinunternehmen bei kurzfristigem Finanzierungsbedarf mit Überziehungsdarlehen bei ihrer Bank. Dabei sind die Darlehensnehmer dann keine Verbraucher, sondern Unternehmer. Ein Widerruf solcher Darlehen ist dem Unternehmer damit über die Regelungen zum Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen nicht möglich. Jedoch wäre auch, wenn der Darlehensnehmer Verbraucher gewesen wäre, das Widerrufsrecht ohnehin für das gegenständlich relevante Überziehungsdarlehen nach § 504 Abs 2 S 1 Bürgerliches Gesetzbuch BGB ausgeschlossen.
Nun stellt sich die Frage, inwieweit das Widerrufsrecht eines beitretenden Dritten, mithin des Verbrauchers, ebenfalls gegenstandslos ist. Kann der Dritte gegenüber der Bank den Widerruf erklären, obwohl dieser dem Unternehmer als Darlehnsnehmer nicht zusteht?
Im gegenständlichen Fall führte die Ehefrau des Beklagten als Einzelunternehmerin einen Wäschereibetrieb. Ihr Ehemann war stiller Gesellschafter mit einer Einlage iHv EUR 400.000. 2021 nahm die Ehefrau bei der klagenden Bank einen Kontokorrentkredit auf. Ihr Ehemann übernahm die gesamtschuldnerische Mitverpflichtung. Als im Oktober 2015 über das Vermögen der Ehefrau das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, forderte die klagende Bank den noch offenen Saldo zurück. Dabei nahm sie auch den Ehemann als Mitverpflichteten in Anspruch. In der Zahlungsklage der Bank erklärte er dann den Widerruf seiner Mitverpflichtung.
Dazu legte der Senat fest, dass der Schutz des Mitverpflichteten nicht hinter demjenigen des Darlehensnehmers zurückstehen darf, gleichzeitig jedoch auch nicht darüber hinausgehen kann. Wie bereits erwähnt, steht dem Unternehmer als Darlehnsnehmer hier kein Widerrufsrecht zu und damit konsequenterweise auch nicht dem Mitverpflichteten Dritten, auch wenn er Verbraucher ist. Auch wäre es nicht konsequent, dem schuldbeitretenden Verbraucher ein Widerrufsrecht einzuräumen, wenn selbst der Darlehnsnehmer, auch wenn er Verbraucher wäre, kein Widerrufsrecht zusteht.
BGH XI ZR 650/20 (21.09.2021)