DE: Regress der Versicherung – Verursachter Schaden durch Dritte

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Ein Arbeitgeber haftet bei einem Arbeitsunfall seines Beschäftigten nur dann gegen­über der Unfallversicherung, insoweit einem Organ oder ihm selbst ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorwerfbar ist den Unfall verursacht zu haben. Laut deutschem Bundesgerichtshof (BGH) ist ein Regress auf das Unternehmen bei Schadensverursachung durch einen Dritten nicht möglich.

Damit ein Dachdeckerunternehmen seinen Auftrag erfüllen konnte, beauftragte es einen Gerüstbauer. Das Unternehmen vergab diesen Auftrag dann an eine weitere Firma. Errichtet wurde das Gerüst schließlich ohne Bordbretter und Fangnetz. Ein Auszubildender der Dachdeckerfirma stürzte in der Folge ab und verletzte sich. Die Unfallversicherung übernahm die Kosten und will sich jetzt beim Dachdeckerunternehmen regressieren.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein auf die Unfallversicherung übergegangener vertraglicher Anspruch des verletzten Lehrlings gegen das Dachdeckerunternehmen. Dazu hätte der Arbeitgeber selbst den Unfall vorsätzlich herbeiführen müssen. Hier greift die Haftungsbeschränkung des § 104 Abs 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Auch ein eigener Regressanspruch nach § 110 Abs 1 SGB VII der gesetzlichen Unfallversicherung wurde vom BGH nicht angenommen. Bei diesem Anspruch handelt es sich nicht um einen übergeleiteten Schadensersatzanspruch des verletzten Lehrlings, sondern um einen originären, selbständigen Anspruch des Sozialversicherungsträgers, der privatrechtlicher Natur ist. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Unternehmer selbst oder eine vertretungsberechtigte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Eine unterlassene Sorgfaltspflicht eines Dritten, wie hier dem Gerüstbauer, genügt dabei nicht. Eine Zurechnung des Verschuldens des Gerüstbauers gemäß § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, kommt im Rahmen des Rückgriffsanspruchs nach § 110 Abs 1 SGB VII nicht in Betracht. Die §§ 110 ff SGB VII stellen bezüglich der Regressmöglichkeiten der Versicherungen gegenüber dem Arbeitgeber eine abschließende Regelung dar. Eine weitergehende Haftung ist dabei nicht gewollt.

BGH, VII ZR 170/19 (09.12.2021)





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