DE: „Rail to Fly“-Ticket als Bestandteil der Pauschalreise
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Juni 2021, dass ein sogenanntes „Rail to Fly“-Ticket, wenn es ohne Hinweis auf ein zusätzliches Entgelt als „Vorteil“ bei der Buchung einer Pauschalreise aufgeführt ist, als eine vom Reiseunternehmen angebotene Leistung verstanden werden kann, die vom Pauschalpreis umfasst ist.
Im gegenständlichen Fall hatten die Kläger bei der Beklagten eine Pauschalreise für zwei Personen nach Kuba zum Preis von EUR 3.598 gebucht. Grundlage der Buchung war ein Werbeprospekt. Die Beschreibung enthielt den Satz: „Vorteil: Zug zum Flug 2.Klasse incl. ICE-Nutzung“. Die von den Klägern gebuchte Zugverbindung kam jedoch verspätet am Flughafen an, sodass der Flug nicht mehr rechtzeitig erreicht werden konnte. Die Beklage bot daraufhin eine Umbuchung auf einen anderen Flug für einen Aufpreis von EUR 2.400 an. Die Kläger lehnten dieses Angebot ab und machten geltend, dass die Zugverbindung, aufgrund derer sie den Flug verpasst hätten, als Mangel der gebuchten Reise anzusehen ist und begehrten deshalb Erstattung des Reisepreises und zusätzlich eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude.
Entgegen der Entscheidung des Berufungsgerichts urteilte der BGH nun, dass der Bahntransfer zum Flughafen vom Leistungsumfang des geschlossenen Reisevertrags umfasst ist. Ein Rail to Fly-Ticket kann damit als Eigenleistung des Reiseunternehmens, als eine Art „Anreise-Service“ angesehen werden und nicht als vermittelte Fremdleistung, da der Bahntransfer als Teil der Reise aufgeführt ist und vom Pauschalpreis umfasst war. Mithin hat das Reiseunternehmen für das Verschulden der Deutschen Bahn AG einzustehen. Die Reise war folglich durch den verspäteten Bahntransfer und den dadurch verpassten Flug mit einem Fehler nach § 651 c Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch (in der bis 2018 geltenden Fassung) behaftet. Die Kläger können Erstattung des Reisepreises aufgrund eines Rücktritts oder einer Kündigung vom Reisevertrag erhalten. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude, der bei Vereitelung der Reise regelmäßig 50 % des Reisepreises beträgt.
BGH X ZR 29/20 (29.06.2021)