DE: Prämiensparverträge: Klärung von Zinsanpassung und Verjährung
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) klärte zentrale Fragen zu Prämiensparverträgen, insbesondere zur Zinsanpassung, zur Verjährung von Nachzahlungsansprüchen und zu Kündigungsrechten.
Klage gegen Sparkasse wegen Prämiensparverträgen
Ein Verbraucherschutzverband klagte im Wege der Musterfeststellungsklage gegen eine Sparkasse, die seit den 1990er-Jahren Prämiensparverträge mit variabler Verzinsung und einer gestaffelten Prämienregelung angeboten hatte. Da die Verträge keine klaren Vorgaben zur Zinsanpassung enthielten, warf der Verband der Sparkasse vor, die während der Vertragslaufzeit gezahlten Zinsen seien zu niedrig gewesen. Er beantragte die Feststellung der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln, die Bestimmung geeigneter Referenzzinsen, die Unzulässigkeit bestimmter Kündigungen sowie die Klärung der Verjährung von Nachzahlungsansprüchen. Die Vorinstanz hatte der Klage nur teilweise stattgegeben, woraufhin beide Parteien Revision einlegten.
Der BGH entschied:
Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel wurde als unzulässig abgewiesen, da der Senat bereits im Jahr 2004 entschieden hatte, dass Klauseln dieser Art unwirksam sind. Hinsichtlich der Kündigungsrechte stellte der BGH klar, dass eine wirksame Einbeziehung der AGB auch durch konkludentes Verhalten der Verbraucher erfolgen kann, sodass eine ausschließlich aktive Zustimmung nicht erforderlich ist. Die Auslegung einzelner Kündigungsschreiben könne hingegen nicht Gegenstand einer Musterfeststellungsklage sein, da es sich um individuelle Erklärungen handle.
Zudem bestätigte der BGH, dass als Referenzzinsen die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Werte heranzuziehen sind. Zugleich bekräftigte er die Anwendung der sogenannten Verhältnismethode, die das Verhältnis zwischen Vertragszins und Referenzzins wahrt und damit das Äquivalenzprinzip sicherstellt. Es wird somit gewährleistet, dass günstige Zinskonditionen günstig bleiben und ungünstige auch ungünstig bleiben dürfen. Der Anspruch auf weitere Zinsbeträge verjährt nach Auffassung des Senats nicht während der Vertragslaufzeit, sondern frühestens mit der wirksamen Beendigung des Sparvertrages.
Pressemitteilung Nr. 174/2025 zu BGH XI ZR 29/34