DE: Negativzinsen-Urteil zu Bankguthaben
Kunden zahlten in der Vergangenheit Zinsen dafür, dass sie Guthaben bei der Bank hatten. War das Rechtens? Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) stellte nun in einem Grundsatzurteil klar: Nein, war es nicht!
Geklagt hatte ein eingetragener Verbraucherschutzverband verschiedene Banken. Sie verlangten in der Vergangenheit für Spar- und Tagesgeldkonten sowie für Girokonten ab einer bestimmten Summe Negativzinsen (sogenannte Verwahrentgelte). Hintergrund war die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB). Diese senkte den Einlagezinssatz 2014 erstmalig unter 0,00 Prozent, was dazu führte, dass Banken Strafzinsen dafür zahlten, ihr Geld sicher bei der EZB anzulegen. Diese Kosten gaben sie dann an ihre Kunden weiter.
Der BGH gab der Verbraucherzentrale nun zum Teil Recht.
Negativzinsen auf Bankguthaben sind jedenfalls bei Spar- und Tagesgeldkonten unzulässig. Zweck von Spareinlagen ist es, das Vermögen von natürlichen Personen mittel- bis langfristig aufzubauen und durch Zinsen vor Inflation zu schützen. Dieser Charakter des Sparvertrags wird durch die Erhebung eines Verwahr- oder eines Guthabenentgelts entgegen den Geboten von Treu und Glauben verändert, da das laufzeitabhängige Verwahr- oder Guthabenentgelt mit dem den Sparvertrag kennzeichnenden Kapitalerhalt nicht zu vereinbaren ist. Die Erhebung des Verwahrentgelts reduziert die auf die Sparverträge eingezahlten Spareinlagen, was von dem Vertragszweck „Sparen" abweicht, nach dem das eingezahlte Kapital mindestens zu erhalten ist.
Für Girokonten hingegen gilt etwas anderes. Bei Girokonten ist es dem Kunden wichtig jederzeit über sein Geld verfügen zu können. Das Element des sicheren Verwahrens für den täglichen Gebrauch steht laut BGH also vielmehr im Vordergrund als bei Spar- und Tagesgeldkonten. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es bei einer Gesamtschau, die Verwahrung von Guthaben auf Girokonten als von der Bank im Rahmen des Girovertrags erbrachte Hauptleitung anzusehen und dafür ein Verwahrentgelt beziehungsweise Negativzinsen zu verlangen.
Die Verwahrentgeltklauseln in den betroffenen Giroverträgen sind allerdings intransparent und aus diesem Grund unwirksam, so der BGH weiter. Sie sind hinsichtlich der Höhe des Verwahrentgelts nicht bestimmt genug, sodass Verbraucher ihre mit den Klauseln verbundenen wirtschaftlichen Belastungen nicht hinreichend erkennen können. Die Klauseln informieren nicht genau darüber, auf welches Guthaben sich das Verwahrentgelt bezieht.
Pressemitteilung Nr. 026/2025 zu BGH XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23 (04.02.2025)