DE: Muss ein Bestellbutton alle Kosten benennen?
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) entschied zu Bestell-Buttons: Für den Verbraucher muss beim Onlinekauf aus der Bildschirmmaske, in der die Bestell-Schaltfläche enthalten ist, ersichtlich sein, für welche Leistungen er eine Zahlungspflicht eingeht.
Eine Frau hatte auf einer Reiseportal-Plattform einen Flug gebucht. Das Portal ermöglichte den Kauf des ausgewählten Fluges zu einem ermäßigten Preis für Mitglieder einer bestimmten Streaming-Plattform. Man konnte auf dem Portal zunächst ein kostenloses Probeabo genau für diese Streaming-Plattform abschließen. Beendete man dieses Probeabo jedoch nicht innerhalb von 30 Tagen, wurden automatisch EUR 79,99 jährlich fällig.
Die Frau beendete das Probeabo nicht innerhalb der 30 Tage. In der Folge buchte das Portal den vergünstigten Flugpreis als auch die Jahresgebühr für das Abo ab.
Die Frau klagte auf Rückerstattung der Jahresgebühr. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab der Frau Recht entschied jedoch, dass sie sich den gewährten Rabatt beim Flugpreis anrechnen lassen müsse. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Rückzahlung der vereinnahmten Gebühr nebst Zinsen weiter.
Der BGH entschied:
Der geschlossene Vertrag sei unwirksam. Nach § 312 j Abs 3 S 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ein Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet, den Bestellvorgang derart zu gestalten, dass der Verbraucher im Moment dieses Vorgangs ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.
Erfolgt eine Bestellung über eine Schaltfläche wie beispielsweise einem Bestell-Button muss diese gut lesbar und darf insoweit nur mit dem Wort „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen eindeutigen Formulierung versehen sein.
Wenn also mit einem einheitlichen Bestellvorgang Verträge über mehrere Leistungen abgeschlossen werden, die grundsätzlich unabhängig voneinander zu erbringen sind, muss die Maske, in der die Bestell-Schaltfläche enthalten ist, einen eindeutigen Hinweis darauf enthalten, dass der Verbraucher mit dem Betätigen der Schaltfläche eine auf den Abschluss aller dieser Verträge gerichtete Erklärung abgibt, so die Richter.
BGH X ZR 81/23 (04.06.2024)