DE: Mietrückzahlungsansprüche an Inkassounternehmen abtretbar?
Es ist von der Befugnis eines Inkassodienstleisters nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz gedeckt, wenn er beauftragt wird, zum einen die Miete von Vermieter zurückzufordern und zum anderen den Vermieter aufzufordern, künftig nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen.
Im gegenständlichen Fall klagte ein Inkassodienstleister aus abgetretenem Recht auf Ansprüche einer Mieterin wegen Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe. Die Klage zielte auf Auskunftserteilung und Mietrückzahlung nach Berliner Mietenbegrenzungsverordnung iVm § 556d Bürgerliches Gesetzbuch. Der Inkassodienstleiter bietet Wohnungsmietern über die von ihm betriebene Internetseite unter anderem die Möglichkeit an, ihn durch Klicken eines Buttons "Mietsenkung beauftragen" mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegehren gegen ihren Vermieter zu beauftragen.
Nach Ansicht des Landgerichts lag hierin eine Überschreitung der Inkassobefugnis vor. Mit ihrem Onlineangebot überschreite die Klägerin ihre Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen. Die Überschreitung liege hier im Angebot, neben der Durchsetzung etwaig bestehender Mietrückzahlungsansprüche auch die bestehende „Mietpreisbremse“ durchzusetzen und somit den vertraglich vereinbarten Mietzins auf das zulässige Höchstmaß herunterzusetzen. Wirtschaftlich stehe die Mietzinsrückforderung zurück, sodass die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz unzulässige Forderungsabwehr in den Vordergrund rückt.
Diese Argumentation teilte der BGH nicht. Aus dem Umstand, dass das Unternehmen mit Rügeschreiben die Vermieter auffordert, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen, lasse sich keine unzulässige Forderungsabwehr des Inkassodienstleiters ableiten. Es handle sich nicht um eine Antwort auf das Zahlungsverlangen eines Vermieters (Forderungsabwehr), sondern vielmehr um ein Begehren, die aus der "Mietpreisbremse" resultierenden Mietrückzahlungsansprüche anzuerkennen (Forderungsdurchsetzung).
BGH, VIII ZR 121/21 (30.03.2022)