DE: Klageerweiterung im Revisionsverfahren möglich?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die Änderung des Streitgegenstands im Revisionsverfahren, um die Erfolgsaussichten der Klage zu erhöhen, ist nicht möglich. Laut deutschem Bundesgerichtshof (BGH) tangiere dies die Interessen des Beklagten, der genau wissen müsse, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können.

Im vorliegenden Fall nahm der Kläger den beklagten Fahrzeughersteller wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch (sogenannter VW-Dieselskandal). Der Kläger erwarb im Dezember 2015 privat von einem Dritten einen gebrauchten VW Golf mit einer unzulässige Abschalteinrichtung. Der Kläger ließ später ein den Mangel behebendes Software-Update aufspielen, war aber dennoch der Meinung, die Manipulation sei fortgesetzt. Der Kläger verlangte deshalb die Zahlung eines "Minderungsbetrages" und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus dem Einbau der Manipulationssoftware oder der Nachrüstung des Fahrzeuges resultieren.

Der BGH war nun der Ansicht, die Tatsache, dass der Käufer erstmalig in der Revisionsinstanz vertragliche Ansprüche geltend mache, stelle eine unzulässige Klageerweiterung dar.

Generell wird der Streitgegenstand, der prozessuale Anspruch, durch den Klageantrag bestimmt. Das Gericht ist zwar verpflichtet, den vorgetragenen Lebenssachverhalt umfassend rechtlich daraufhin zu überprüfen, ob danach der Klageantrag begründet ist. Es muss dabei aber die Grenzen des vom Kläger bestimmten Streitgegenstands beachten.

Macht der Kläger nun, wie im vorliegenden Fall, erstmalig im Revisionsverfahren neben den deliktischen Ansprüchen auch Ansprüche aus dem Software-Update geltend, knüpfe er laut BGH nicht mehr wie zuvor an den Kauf an.

Laut BGH ist insbesondere zum Schutz des Beklagten erforderlich, dass der Kläger bei Einführung eines weiteren Streitgegenstands in den Prozess zweifelsfrei deutlich macht, welchen neuen prozessualen Anspruch er verfolgt. Dem Beklagten müsse erkennbar sein, welche Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können; ein bloßer neuer Sachvortrag genüge laut Gericht nicht.

BGH, VI ZR 804/20 (31.05.2022)




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