DE: Keine Informationspflicht des Internethändlers für Herstellergarantie
Internethändler müssen Verbraucher nicht näher über Herstellergarantien informieren, wenn die Garantie kein zentrales Merkmal ihres angebotenen Produkts ist. Das entschied nun der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) unter Bezugnahme auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Im gegenständlichen Fall bot der Beklagte auf der Plattform Amazon Schweizer Offiziersmesser an. Die Angebotsseite enthielt unter der Zwischenüberschrift "Weitere technische Informationen" einen Link mit der Bezeichnung "Betriebsanleitung". Beim Anklicken dieses Links öffnete sich ein Produktinformationsblatt mit dem Hinweis: "Die Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik zwei Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt." Weitergehende Informationen zu der Garantie enthielt das Produktinformationsblatt nicht. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten betreffend Garantien. Der BGH setzte das Verfahren zunächst aus und legte dem EuGH Fragen zur Auslegung von Art 6 Abs 1 Buchstabe m der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher zur Vorabentscheidung vor. Nun hob der BGH nach der Entscheidung des EUGH das Urteil des Oberlandesgerichts auf.
Der EuGH entschied: Die Informationspflicht gegenüber den Verbrauchern bezüglich der Herstellergarantie treffe ein Unternehmen nur, wenn es sie zu einem zentralen Merkmal seines Angebots mache und damit als Verkaufsargument einsetze. Erwähne er die Herstellergarantie nur beiläufig, sodass sie aus Sicht der Verbraucher keinesfalls ein Kaufargument darstelle, dann müsse er auch keine Garantieinformationen zur Verfügung stellen. Im Streitfall stelle die Herstellergarantie kein wesentliches Merkmal des Angebots dar.
So auch im gegenständlichen Fall: Die Herstellergarantie wurde auf der Angebotsseite nicht erwähnt, sondern war lediglich an untergeordneter Stelle in einem Produktinformationsblatt zu finden.
Pressemitteilung Nr. 158/2022 zu Urteil BGH, I ZR 241/19 (10.11.2022)