DE: Keine Haftung der Bank bei Enkeltrick-Betrug

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Bei der Betrugsmasche des Enkeltricks haftet die auszahlende Bank nicht. Das hat nun das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden. Warn- und Hinweispflichten der Geldinstitute bestehen nur bei einem massiven Verdacht auf eine Vermögensgefährdung des Kunden.

Ein älterer Mann hatte am Schalter in einer Bankfiliale in Nürnberg innerhalb von eineinhalb Stunden zweimal Bargeld von seinem Konto abgehoben, insgesamt waren es EUR 83.000. Er klagte daraufhin seine Bank und begründete die Schadensersatzklage damit, dass diese durch Auszahlung des Geldes trotz offenkundiger Anhaltspunkte für einen Enkeltrick-Betrug gegen ihre vertraglichen Schutz- und Warnpflichten verstoßen habe. Die Bank brachte dagegen vor, dass ihre Mitarbeiter entsprechend geschult seien und den Mann sogar bei der Abhebung des Bargeldes auf einen etwaigen Enkeltrick angesprochen hätten.

Die Erstinstanz hatte die Klage abgewiesen. Das Gericht führte aus, dass eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank nur ausnahmsweise bei Vorliegen objektiver massiver Verdachtsmomente anzunehmen sei. Die im vorliegenden Fall nicht gegeben waren. Der Kläger wäre sachlich, ruhig und unauffällig in der Bank aufgetreten. Weder aus dem Alter des Klägers und der Höhe des Bargeldbetrages noch aus dem Umstand, dass erst eine Übertragung von dem Sparkonto auf das Girokonto erfolgte, drängte sich der Verdacht einer Straftat auf. Zudem hatte der Bankangestellte bei beiden Bargeldabhebungen nachgefragt, ob dem Kläger der Enkeltrick bekannt sei. Der Kläger bejahte dies. Laut Ernstinstanz sei ein weiteres Nachfragen von Seiten des Bankmitarbeiters nicht zu verlangen gewesen.

Auch das Oberlandesgericht verneinte nun ebenfalls eine Verletzung der Warn- und Hinweispflichten der beklagten Bank. Außerdem sei die Bank vertraglich zur Auszahlung des Kontoguthabens verpflichtet und der Kunde habe über die Verwendung der ihm zustehenden Beträge keine Rechenschaft abzulegen.

Pressemitteilung Nr. 5/2025 zu OLG Nürnberg, 14U 2275/22 (18.11.2024)





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