DE: Keine Eintragungsfähigkeit der Firma „v. .de AG“
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Firma „v. .de AG“ nicht ins Handelsregister eingetragen werden darf, da sie nicht die Unterscheidungskraft aufweist, die nach § 18 Abs 1 HGB geboten ist. Der Name muss geeignet sein, ein Unternehmen im Geschäftsverkehr eindeutig zu kennzeichnen und von anderen zu unterscheiden.
Im vorliegenden Fall hatte eine Aktiengesellschaft ihre Satzung geändert und die Eintragung der neuen Firma „v. .de AG“ beantragt. Das Registergericht Charlottenburg sowie das Kammergericht lehnten die Eintragung ab. Die von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbeschwerde wurde vom BGH zurückgewiesen.
Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass der Firmenbestandteil „v.“ eine bloße Gattungsbezeichnung darstellt und daher keine Kennzeichnungskraft besitzt. Auch der Zusatz „.de“ als Top-Level-Domain verleiht der Firma keine Unterscheidungskraft, da dieser vom Verkehr lediglich als Hinweis auf eine Internetadresse verstanden wird. Eine Kombination aus einem Allgemeinbegriff und einer Domain-Endung reichen somit nicht aus, um die Anforderungen des § 18 Abs 1 HGB zu erfüllen.
Die Einmaligkeit einer Internet-Domain bei der zuständigen Registrierungsstelle, hat aus firmenrechtlicher Sicht keine prägende, sondern nur hinweisende Wirkung. Ausschlaggebend ist, dass die Firma bereits durch ihre wesentlichen Bestandteile Unterscheidungskraft aufweist. Die Möglichkeit, andere Unternehmen mit ähnlichen Bezeichnungen zu registrieren, (.com statt .de) verdeutlicht zudem das Risiko einer Verwechslungsgefahr.
Der BGH stellte klar, dass ein Unternehmen aus der Eintragung ähnlicher Firmen im Handelsregister keinen Anspruch auf Gleichbehandlung ableiten kann. Das Registergericht hat im jeweiligen Einzelfall eine eigenständige Prüfung vorzunehmen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht. Der BGH betonte abschließend, dass die Wahl eines unterscheidungskräftigen Firmennamens auch dem Interesse der Allgemeinheit an einer klaren Unternehmenskennzeichnung sowie dem Freihaltebedürfnis im Geschäftsverkehr dient.
BGH II ZB 9/24 (11.03.2025)