DE: Keine Berufung wegen fehlendem „ü“?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Werden über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) Anhänge an das Gericht versendet, dürfen im Dateinamen auch Umlaute wie ein „ü“ enthalten sein. Verkennt der Justizrechner aufgrund dieser Tatsache das Dokument, darf das laut deutschem Bundesgerichtshof (BGH) nicht zu einem Fristversäumnis führen.

Im gegenständlichen Fall scheiterte der fristgerechte Eingang einer Berufungsbegründung, weil der Justizrechner den im Dateinamen "Berufungsbegründung" enthaltenen Umlaut „ü“ nicht erkannte. Der über das beA eingereichte Schriftsatz gelangte deshalb nie zum Berufungsgericht.

Ein Anwalt hatte gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und über sein beA den begründenden Schriftsatz – aus seiner Sicht – fristgerecht an das Oberlandesgericht versandt. Zu seinem Überraschen verwarf dieses die Berufung mit der Begründung, eine Berufungsbegründungsschrift (als Anlage zum Schriftsatz) sei bis zum Ablauf der Frist nicht ordnungsgemäß eingegangen, als unzulässig. Auch ein erneuter Versendungsversuch über das beA scheiterte. Auch der daraufhin eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag wurde trotz der Übermittlung von Screenshots und des Sendeprotokolls zur Dokumentation der ordnungsgemäßen Übersendung abgelehnt.

Nachforschungen ergaben, dass fristgerecht über das beA eine Nachricht übermittelt wurde, jedoch ohne Inhalt. Der intern beauftragten Fachgruppe Justiz war die Problematik bekannt, dass es zu Übermittlungsfehlern kommen kann, insoweit die Dateinamen der Anhänge Sonderzeichen oder Umlaute enthalten. Laut BGH hätte das Berufungsgericht diese Möglichkeit in Betracht ziehen müssen.

Der BGH stellte dazu fest, dass der Anwalt nicht verpflichtet war die Datei "Berufungsbegruendung" zu nennen. Der Wirksamkeit des Eingangs über das beA übersandten Dokumente stehe es nicht entgegen, wenn die mangelnde Weiterleitungsfähigkeit der Nachricht dadurch ausgelöst wurde, dass der Dateiname einen Umlaut enthalte. Zwar muss ein eingereichtes elektronisches Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein, nach § 2 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach sind Verbote von Umlauten jedoch nicht vorgesehen.

BGH, VI ZB 25/20 (08.03.2022)

 





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