DE: Kein Wegerecht ohne Grundbucheintragung
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich mit der rechtlichen Absicherung von Wegerechten und beschäftigte sich dabei mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein zivilrechtliches Anwartschaftsrecht auf den Erwerb einer Grunddienstbarkeit entstehen kann.
Eigentümerwechsel ohne Grundbucheintragung des Wegerechts
Nach einer Grundstücksteilung entstanden mehrere Flurstücke, wobei zugunsten eines Grundstücks eine Zufahrtsbaulast bestellt wurde. In einem früheren Kaufvertrag war zudem ein dinglich zu sicherndes Wegerecht vereinbart und dessen Eintragung bewilligt worden. Eine tatsächliche Eintragung der Grunddienstbarkeit im Grundbuch unterblieb jedoch. In der Folge wechselten die Grundstücke mehrfach den Eigentümer. Die Kläger begehrten schließlich von den Beklagten die Einräumung einer Grunddienstbarkeit, hilfsweise die Zuerkennung eines Notwegerechts. Die Vorinstanzen gewährten lediglich das Notwegerecht.
Kein vertraglicher Anspruch und kein Anwartschaftsrecht ohne Grundbucheintragung
Der BGH verneint einen vertraglichen Anspruch auf Einräumung der Grunddienstbarkeit. Schuldrechtliche Verpflichtungen aus früheren Kaufverträgen wirken grundsätzlich nicht gegenüber Rechtsnachfolgern. Auch aus langjähriger tatsächlicher Nutzung oder aus einer öffentlich-rechtlichen Baulast lasse sich kein dingliches Wegerecht herleiten.
Der BGH stellte klar, dass ein Anwartschaftsrecht auf Erwerb einer Grunddienstbarkeit nicht bereits durch eine bindende Einigung entsteht. Verfahrensrechtlich ist für die Eintragung der Dienstbarkeit die Bewilligung des Eigentümers erforderlich.
Einen Anspruch auf die Abgabe der danach erforderlichen Willenserklärungen gegen den neuen Eigentümer des dienenden Grundstücks könnte der Eigentümer des herrschenden Grundstücks aus einem etwaigen Anwartschaftsrecht nicht herleiten.
BGH V ZR 143/24 (27.06.2025)