DE: Inhalt der Berufungsbegründung? – Kann nachgebessert werden?
Eine Berufungsbegründung muss – damit sie den inhaltlichen Anforderungen entsprechen kann – alle genannten Argumente bezüglich der Zurückweisung des Anspruchs im abgewiesenen Urteil widerlegen. Das Übersehen nur eines Arguments führt zu einer Unzulässigkeit der Berufung. Eine etwaige Nachbesserungsmöglichkeit entfällt durch Ablauf der Berufungsbegründungsfrist.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Berufungsbegründung iSd § 520 Abs 3 Satz 2 Nr 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Es müssen die konkreten Anhaltspunkte bezeichnet werden, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
Der BGH stellte außerdem für die Fälle, in denen die Abweisung der Klage auf mehreren voneinander unabhängigen, selbständig tragenden rechtlichen Erwägungen gestützt worden ist, fest, dass in der Berufungsbegründung auf alle vom Gericht angebrachten Erwägungen eingegangen werden muss, damit die Begründung den inhaltlichen Anforderungen entsprechen kann. Der Grund dafür liegt darin, dass in derartigen Fällen jede der gleichwertigen Begründungen des Urteils erster Instanz die Entscheidung trägt. Selbst wenn die gegen einen Grund vorgebrachten Angriffe durchgreifen, ändert das nicht den Umstand, dass die Klage aus dem anderen Grund weiterhin abweisungsreif ist. Insoweit genügt es nicht, in der Begründung die Existenz von Ansprüchen lediglich nochmals zu behaupten, sowie den Vortrag aus der Klageschrift nahezu wörtlich zu wiederholen und einer erneuten Beurteilung durch das Berufungsgericht zu stellen.
Zu beachten ist ebenfalls, dass eine unzulängliche Berufungsbegründung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 ZPO nicht mehr geheilt werden kann.
BGH VIII ZB 50/20 (07.10.2021)