DE: Inflationsausgleichsprämie kann gepfändet werden!

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie ist Arbeitseinkommen und als solches pfändbar, so der deutsche Bundesgerichtshof (BGH).

Im vorliegenden Verfahren befindet sich ein Krankenpfleger im Insolvenzverfahren. Er erhielt von seinem Arbeitgeber eine Inflationsausgleichsprämie. Zum Juni 2023 beantragte er die Unpfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie festzustellen und diese freizugeben. Das Insolvenzgericht lehnte den Antrag jedoch ab. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte der Krankenpfleger seinen Freigabeantrag weiter. Maßgeblich für den Pfändungsschutz sind die ZPO-Pfändungsschutzvorschriften.

Nach Ansicht des BGH ist die vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie als Arbeitseinkommen grundsätzlich in den Grenzen des § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) pfändbar. Nach § 850 ZPO liege ein solches Arbeitseinkommen bei allen Zahlungen, die dem Schuldner aus Arbeits- und Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart, vor.

Bei der dem Schuldner gewährten Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine aus eigenen Mitteln des Arbeitgebers gezahlte freiwillige Zusatzleistung zum Arbeitslohn. Sie vergüte keine Zusatz- oder Mehrarbeit und stellt auch keine besondere einmalige Leistung dar. Der Pfändungsschutz bestimmt sich damit nach den §§ 850a bis 850h ZPO.

Als eine unpfändbare Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO sowie eine unpfändbare Aufwandsentschädigung kann die Inflationsausgleichsprämie nicht eingestuft werden.

Die Inflationsausgleichsprämie ist auch keine aus öffentlichen Mitteln finanzierte staatliche Hilfsmaßnahme, sondern lediglich steuerlich und abgabenrechtlich begünstigt.

Anders als bei der Energiepreispauschale habe der Gesetzgeber auch keine Unpfändbarkeit der Prämie angeordnet.

Auch könne die Inflationsausgleichsprämie keine nach § 851 ZPO iVm § 399 BGB unpfändbare Forderung darstellen, da darunter nur zweckgebundene Forderungen fallen können. Der Inflationsausgleichsprämie fehle es aber gerade im Vergleich zu den staatlichen Corona-Hilfen an der Zweckgebundenheit, denn die Prämie könne der Arbeitnehmer nach Belieben verwenden.

BGH IX ZB 55/23 (25.04.2024)




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