DE: Girovertrag - kein konkludenter Neuabschluss bei Insolvenz

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Erlischt ein Girovertrag des Schuldners durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und weiß die Bank nichts vom Insolvenzverfahren, können Handlungen der Bank nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners nicht als konkludente Zustimmung zur Neubegründung eines Girovertrags ausgelegt werden, so der deutsche Bundesgerichtshof (BGH).

Vorliegend forderte der Kläger vom beklagten Insolvenzverwalter die Herausgabe seines Girokontoguthabens. Im Oktober 2014 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Als der Insolvenzverwalter von einem im September eröffneten Konto erfuhr, löste er dieses auf. Im Dezember gab der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Klägers wieder frei. Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob für die Zeit nach der Freigabe ein konkludenter Neuabschluss des Girovertrags zwischen der Bank und dem Kläger angenommen werden konnte und in der Folge ein Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens besteht.

Dazu entschied der BGH, dass das Guthaben auf dem Konto nicht zum insolvenzfreien Vermögen des Klägers gehöre. Die Girokontoeröffnung im September durch den Kläger sei nicht wirksam, da er aufgrund der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt nicht verfügungsbefugt gewesen sei. Jedenfalls mit Eröffnung des Insolvenzverfahren ist der Girovertrag erloschen. Für die Zeit nach der Freigabe kann hier kein konkludenter Neuabschluss des Girovertrags zwischen der Bank und dem Kläger angenommen werden. Ob ein schlüssiges Verhalten als eine Willenserklärung gewertet werden kann, bestimmt sich danach, wie ein Verhalten aus objektiver Sicht des Erklärungsempfängers verstanden wird. Dazu müsste die Bank hier Handlungen vorgenommen haben, deretwegen ein objektiver Dritter zum Schluss kommen konnte, dass das Verhalten der Bank nach dem 01.12. als Annahme eines konkludenten Antrags auf Neuabschluss des Girokontos verstanden werden konnte. Im vorliegenden Fall stellen die Handlungen der Bank, aus Sicht eines objektiven Empfängers, vertragsgemäßes Verhalten im Rahmen des bereits 2014 geschlossenen Vertrags dar. Ihnen kann schon deshalb kein weitergehender rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zukommen.

BGH IX ZR 213/20 (16.09.2021)





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