DE: E-Beglaubigung für Handelsregistereinträge
Umstrittenes Formerfordernis: Der deutsche Bundesgerichtshof hatte zu klären, ob die Beglaubigung einer handschriftlich geleisteten Unterschrift wirksam durch ein einfaches elektronisches Zeugnis erfolgen kann.
Handelsregistereintragung: Auflösung einer GmbH
Es sollte die Auflösung einer GmbH sowie die Bestellung und die Vertretungsbefugnis des Liquidators im Handelsregister angemeldet werden. Der Geschäftsführer hatte die Anmeldung in Papierform unterzeichnet. Der beurkundende Notar scannte das Dokument ein, bestätigte die Übereinstimmung mit der Bilddatei und beglaubigte die Unterschrift elektronisch. Das Registergericht sowie das Oberlandesgericht beanstandeten dies und verlangten eine papiergebundene Unterschriftsbeglaubigung.
Beglaubigung durch einfaches elektronisches Zeugnis:
Der BGH entschied: Die Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister kann durch einfaches elektronisches Zeugnis erfolgen.
§ 39a Abs 1 S 1 Beurkundungsgesetz (BeurkG) erlaube ausdrücklich die Errichtung einfacher elektronischer Zeugnisse. Darunter falle auch die Beglaubigung einer eigenhändig auf Papier geleisteten Unterschrift. Über den Verweis auf § 39 BeurkG sei klargestellt, dass sich die elektronische Beglaubigung nicht auf rein elektronische Signaturen beschränke. Den Einwand der Vorinstanz, § 40 BeurkG setze eine papiergebundene Beglaubigung voraus, verneinte der BGH. Die Vorschrift regele lediglich das Verfahren, nicht aber die Form der Beglaubigung.
Praktisch bedeutsam ist die Entscheidung auch vor dem Hintergrund, dass Handelsregisteranmeldungen ohnehin elektronisch einzureichen sind, § 12 Abs 1 S 1 Handelsgesetzbuch (HGB). Solange sich qualifizierte elektronische Signaturen noch nicht flächendeckend durchgesetzt haben, besteht nach Auffassung des BGH ein berechtigtes Bedürfnis nach elektronischen Beglaubigungen analoger Unterschriften.
BGH II ZB 20/24 (26.11.2025)