DE: Coronabedingter Reiserücktritt – Stornogebühr für Reiseveranstalter?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

In drei Fällen vor dem deutschen Bundesgerichtshof (BGH) nahmen Reisende ihre Reiseveranstalter auf Erstattung der Anzahlung ihrer gebuchten - aber aufgrund der Corona-Pandemie zurückgetretenen - Reise in Anspruch. Dagegen hielten die Reiseveranstalter ihren etwaigen Anspruch auf Entschädigung (sogenannte Stornogebühren).

In einem der Fälle buchte eine ältere Dame, die bereits mehrmals an einer Lungenentzündung erkrankt war, im Januar 2020 eine Kreuzfahrt. Pandemiebedingt trat sie jedoch Anfang Juni von der Reise zurück und forderte vom Reiseveranstalter ihre geleistete Anzahlung. Der Reiseveranstalter berechnete jedoch weitere Stornokosten in Höhe von 85 % des Reisepreises. Die Flusskreuzfahrt wurde mit einem angepassten Hygienekonzept durchgeführt.

In allen drei Verfahren hing die Begründetheit der Klagen davon ab, ob der jeweils beklagte Reiseveranstalter dem Anspruch des jeweiligen Reisenden auf Rückzahlung des Reisepreises einen Anspruch auf Entschädigung entgegenhalten konnte.

Ein solcher Entschädigungsanspruch soll für Fälle bestehen, in denen der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt. Der Anspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Laut BGH sei die Corona-Pandemie als Umstand zu bewerten, der geeignet sei die Durchführung einer Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen.

Im zuvor geschilderten Fall hat das Berufungsgericht laut BGH somit rechtsfehlerfrei festgestellt, dass zum Reiserücktrittszeitpunkt eine erhebliche Beeinträchtigung durch die Pandemie hinreichend wahrscheinlich war. Es liege eine unzumutbare Gefährdung der Gesundheit der Klägerin vor, auch vor allem aufgrund der räumlichen Verhältnisse eines Flusskreuzfahrtschiffs. Ebenfalls für eine Unzumutbarkeit sprach auch die zu diesem Zeitpunkt nicht bestehende Impfgelegenheit und das Nichtvorhandensein von Therapiemöglichkeiten gegen Covid-19.

Pressemitteilung zu Urteilen BGH, X ZR 66/21 und BGH, X ZR 84/21 (30.08.2022)






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