DE: BGH zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von Drohnenaufnahmen
Werden Luftaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken mithilfe von Drohnen erstellt, fallen diese nicht unter die Panoramafreiheit. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die urheberrechtliche Unzulässigkeit.
Geklagt hatte eine Verwertungsgesellschaft, die Rechte und Ansprüche von Urhebern im visuellen Bereich wahrnimmt. Die Beklagte betreibt einen Buchverlag, in dem sie Führer zu Halden veröffentlicht. Darin enthalten sind mittels einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen verschiedener Kunstinstallationen. Die Schöpfer dieser Installationen haben Wahrnehmungsverträge mit der Klägerin abgeschlossen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Publikationen der Beklagten verletzten die an den Installationen bestehenden Urheberrechte, weil die Luftbildaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt seien. Sie nimmt die Beklagte unter anderem auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch.
Der BGH entschied:
Die Beklagte habe durch die Abbildung der als urheberrechtliche Werke geschützten Kunstinstallationen in das den Urhebern zustehende Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke eingegriffen.
Die Vervielfältigung und Verbreitung von mit Hilfe einer Drohne angefertigten Luftaufnahmen sind keine nach Urheberrecht erlaubten Nutzungen der dargestellten Werke.
Die nach Urheberrecht geregelte Panoramafreiheit bezwecke die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind.
Es ist insoweit eine Abwägung zwischen der Informations- und Kommunikationsfreiheit der Werknutzer mit dem berechtigten Interesse der Urheber, an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke angemessen beteiligt zu werden, vorzunehmen.
Hier gehe die Abwägung zugunsten der Urheber der Werke aus.
Pressemitteilung Nr. 204/2024 zu BGH I ZR 67/23 (23.10.2024)