DE: BGH zum Widerrufsrecht bei Versicherungsvermittlungsverträgen
Einem Verbraucher steht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge kein Widerrufsrecht zu. Es bestehe laut deutschem Bundesgerichtshof (BGH) auch keine unionsrechtliche Verpflichtung ein solches Widerrufsrecht vorzusehen.
Die Klägerin ist bei einer Krankenversicherung versichert. Sie schloss in ihrem Laden einen Auftrag ab, der als Honorarvereinbarung überschrieben war. Ihr Versicherungsmakler sollte ihre Krankenversicherung nach Möglichkeit günstiger gestalten. Der beklagte Makler vermittelte der Klägerin auftragsgemäß einen günstigen monatlichen Tarif. Später stritten die Parteien, ob der Makler zum Zeitpunkt der Erbringung seiner Leistung bereits Bestandsbetreuer der Klägerin war und die geleistete Provision auch eine Beratung über eine Vertragsänderung abdecke.
Die Versicherte widerrief die geschlossene Vereinbarung und verlangte das bereits geleistete Honorar zurück.
Der BGH war nun der Meinung, dass die Vorinstanzen der Klägerin zu Unrecht einen Rückzahlungsanspruch infolge ihres Widerrufs zusprachen. Die Klägerin habe nach Ansicht des BGH den Vermittlungsvertrag nicht wirksam nach § 312g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) widerrufen können. Denn nach der Ausnahmevorschrift des § 312 Abs 6 BGB ist § 312g BGB nicht auf Versicherungsverträge anzuwenden. Es besteht damit kein Widerrufsrecht, das ausgeübt werden könnte.
Auch ist die Ausnahmeregelung des § 312 Abs 6 BGB bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Versicherungsvermittlungsverträgen nicht richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass für sie ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Abs 1 BGB besteht.
Aufgrund der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher besteht eine unionsrechtliche Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, ein Widerrufsrecht für im Fernabsatz geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge vorzusehen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Verpflichtung im Versicherungsvertragsgesetz umgesetzt.
Es besteht jedoch keine unionsrechtliche Verpflichtung, ein Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge vorzusehen.
BGH I ZR 137/23 (04.04.2024)