DE: BGH zum Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beklagten ist laut deutschem Bundesgerichtshof (BGH) verletzt, insoweit das Berufungsgericht dem Kläger mehr zuspricht, als dieser ursprünglichen beantragt hatte. Zwar dürften bei einem einheitlichen Streitgegenstand grundsätzlich die einzelnen (unselbständigen) Posten der Höhe nach verschoben und hinsichtlich einzelner Rechnungsposten sogar über das Geforderte hinausgegangen werden. Kein Streitgegenstand seien hingegen in der Klageforderung gar nicht enthaltende Positionen. Eine Berücksichtigung dieser durch das Gericht sei unzulässig.

Im vorliegenden Fall verlangten die Kläger als Erben Schadensersatz für Zahlungen, die für Handwerkerarbeiten der Beklagten von der Erblasserin geleistet wurden. Sie behaupteten, die Arbeiten seien nicht erforderlich gewesen und fehlerhaft durchgeführt worden. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht der Klage in Höhe von EUR 106.438,12 nebst Zinsen stattgegeben. Darin enthalten ist ein Betrag von EUR 23.350 zur Beseitigung der mangelhaften Leistung der Beklagten am Dach, den die Kläger gar nicht beantragt hatten.

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

Laut BGH stelle der Zuspruch der EUR 23.350 durch das Gericht eine Verletzung des § 308 Abs 1 Zivilprozessordnung (Bindung an die Parteianträge) dar und verletzte damit den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör. Er verwies die Sache an die Vorinstanz zurück.

Grundsätzlich ist es Gerichten erlaubt bei einem einheitlichen Streitgegenstand die einzelnen (unselbständigen) Posten der Höhe nach zu verschieben und hinsichtlich einzelner Rechnungsposten sogar über das vom Kläger Geforderte hinauszugehen. Der durch das Gericht zugesprochene Betrag für die Dachsanierung wurde allerdings nicht durch die Kläger in der Klageschrift als Klageforderung angeführt. Die Forderung kann somit nicht als Streitgegenstand angesehen werden. Die Berücksichtigung durch das Gericht sei laut BGH damit unzulässig gewesen.

BGH, VI ZR 304/21 (24.05.2022)





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