DE: BGH zum Schockschaden
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) wendet sich von seiner bisherigen Rechtsprechung zu Schadenersatzansprüchen von Angehörigen bei Schockschäden ab und lässt für die Geltendmachung eine medizinisch fassbare Erkrankung genügen.
Im zu entscheidenden Fall hatte ein Vater Schadenersatz für seine erlittene psychische Beeinträchtigung verlangt. Seine Tochter wurde sexuell missbraucht. Während des Gerichtsverfahrens war er arbeitsunfähig, da er sich nur mit dem Schicksal seines Kindes beschäftigen konnte. Die Vorinstanzen sprachen ihm Schmerzengeld zu. Der BGH hob das Urteil jedoch auf. Grund war, dass zuvor bei der Berechnung des Schmerzengeldes die psychischen Vorbelastungen des Mannes nicht einbezogen wurden.
Das Gericht nutzte die Entscheidung für eine Festlegung der Haftungsausdehnung der sogenannten „Schockschäden“ Angehöriger.
Ein "Schockschäden" stellt eine psychische Störung von Krankheitswert und damit eine Gesundheitsverletzung dar, wenn sie beim Geschädigten mittelbar durch die Verletzung eines nahen Angehörigen verursacht wurde. Ist die psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar, hat sie Krankheitswert.
In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung ist es laut BGH nicht mehr erforderlich, dass die Störung über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Betroffene bei der Verletzung eines Rechtsgutes eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind. Angehörige hatten demnach immer neben einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert auch nachzuweisen, dass die Folgen der erhaltenen Schreckensnachricht schwerer waren, als bei einer ähnlichen Nachricht üblicherweise zu erwarten gewesen wäre.
Der österreichische Oberste Gerichtshof OGH sieht als maßgebendes Kriterium für Schockschäden Angehöriger, dass die Verletzungshandlung gegenüber dem Angehörigen typischerweise in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen.
BGH, VI ZR 168/21 (06.12.2022)