DE: BGH zum gesetzlichen Stimmverbot von GmbH-Gesellschaftern
Bei der Beschlussfassung über die Einleitung eines Rechtsstreits gegen eine Drittgesellschaft unterliegen diejenigen GmbH-Gesellschafter einem Stimmverbot, die zusammen alle Anteile an der Drittgesellschaft innehaben. Niemand dürfe Richter in eigener Sache sein, so der deutsche Bundesgerichtshof (BGH).
Im gegenständlichen Fall warf ein Unternehmen einem anderen vor, ihm verbotswidrig Konkurrenz gemacht zu haben. Dabei lag eine sehr enge Verflechtung der beiden Unternehmen vor. Zwei Gesellschafterinnen hielten sowohl Anteile als Kommanditistinnen einer GmbH und Co. KG als auch hälftig alle Anteile an der Komplementär-GmbH. In einer Gesellschafterversammlung lehnten die Gesellschafterinnen dementsprechend die Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche gegen die GmbH und damit gegen sich selbst ab. Der Kläger ist Gesellschafter der beklagten GmbH und begehrt nun die Nichtigerklärung des den Schadenersatz ablehnenden Beschlusses.
Dazu entschied der BGH nun wie folgt:
Die Gesellschafterinnen hätten bei der Abstimmung über den Gesellschafterbeschluss einem Stimmverbot nach § 47 Abs 4 Satz 2 Fall 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung unterlegen. Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, komme es nicht darauf an, ob die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen rechtlich geboten ist. Der Grundsatz, nicht Richter in eigener Sache sein zu können, habe im vorliegenden Fall auch die Entscheidung über die Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche aufgrund des verbotswidrigen Konkurrenzverhaltens betroffen, da sich das Unternehmen vollständig in der Hand der abstimmenden Gesellschafterinnen befunden hat.
Die entgegen dem Stimmverbot dennoch erfolgte Stimmabgabe war damit nichtig und nicht mitzuzählen. Eine unrichtige Beschlussfeststellung aufgrund unrichtiger Stimmzählung liegt vor, wenn der Fehler für das festgestellte Beschlussergebnis ursächlich ist. Das ist hier der Fall. Der ablehnende Beschluss wäre bei rechtmäßiger Zählung der Stimmen nicht gefasst worden.
BGH, II ZR 13/22 (08.08.2023)