DE: BGH zu Negativzinsen bei einem Schuldscheindarlehen
Nach Ansicht des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) kenne das gesetzliche Leitbild der Darlehensvorschriften keine Negativzinsen. Ein Anspruch auf Auszahlung bestehe auch dann bei einem Schuldscheindarlehen nicht, wenn eine Zinsobergrenze, aber keine Untergrenze vereinbart wurde.
Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank 2007 einen als „Darlehen“ bezeichneten Vertrag ab. Es wurde vereinbart, dass das Darlehen bis zum Tag vor der terminierten Fälligkeit jährlich, mit Nominalzins 3-Monats-EURIBOR 0,1175% und einem Höchstsatz von 5,00%“ zu verzinsen ist. Nach Überweisung der Darlehenssumme stellte der Kläger fünf Schuldscheine jeweils im Wert von EURO 20.000.000 aus. Der Kläger war der Meinung, dass ihm ab dem Zeitpunkt, an dem die Zinsformel ein negativer Wert berechnete, die Zahlung von Negativzinsen zustand. Es wäre schließlich eine Zinsobergrenze aber keine Untergrenze vereinbart worden.
Der BGH entschied dazu: Ein Anspruch auf Zahlung der Negativzinsen sei ausgeschlossen.
Bei einer nach § 488 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch getroffenen Zinsabrede, nach der eine Änderung des in Bezug genommenen Referenzzinssatzes zu einer automatischen Veränderung des Vertragszinses in dem durch einen Zinsaufschlag und eine Zinsobergrenze vorgegebenen Umfang führe, bedürfe es keiner ausdrücklichen Festlegung einer Zinsuntergrenze, um bei einem Absinken des Referenzzinssatzes unter null eine Verpflichtung des Darlehensgebers zur Zahlung von Negativzinsen an den Darlehensnehmer auszuschließen oder zu begrenzen.
Zins bedeutet im Rechtssinne das für die Möglichkeit des Gebrauchs von zeitweilig überlassenem Kapital zu leistende Entgelt, das zeitabhängig, aber zugleich gewinn- und umsatzunabhängig berechnet wird. Nach dieser Definition kann ein Zins, weil er als Entgelt zu verstehen ist, nie negativ werden. Somit sei einem Zins eine definitorische Untergrenze bei 0% immanent. Bei deren Erreichen hebe sich damit die Pflicht des Darlehensnehmers zur Zinszahlung auf.
Diese Auslegung entspreche auch dem Verständnis eines redlichen und verständigen Vertragspartners in seiner Eigenschaft als professioneller Marktteilnehmer.
BGH, XI ZR 544/21 (09.05.2023)