DE: BAG zur Mindestlohnhaftung des GmbH-Geschäftsführers
Wird einem Arbeitnehmer nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn gezahlt, dann haften laut deutschem Bundesarbeitsgericht (BAG) dafür nicht die Geschäftsführer. Der Bußgeldtatbestand des Mindestlohngesetzes (MiLoG) stellt kein Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer einer GmbH in ihrem Verhältnis zu den Geschäftsführern der Gesellschaft dar. Die mögliche Zahlung eines Bußgeldes nach dem MiLoG bleibt davon aber unberührt.
Ein Arbeitnehmer nahm die Geschäftsführer einer insolventen GmbH persönlich auf Schadenersatz wegen der nicht geleisteten Vergütung in Höhe des Mindestlohns in Anspruch. Der Kläger war der Meinung die Geschäftsführer würden ihm persönlich aus § 823 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haften.
Die Vorinstanzen verneinten diesen Schadenersatzanspruch des ehemaligen Mitarbeiters gegen die Geschäftsführer. Auch das BAG teilt diese Meinung. Die im Mindestlohngesetz verankerten Bußgeldtatbestände stellen keine Schutzgesetze zulasten des Geschäftsführers im Verhältnis zu den Arbeitnehmern der Gesellschaft dar. Die beklagten Geschäftsführer haften damit dem ehemaligen Arbeitnehmer nicht persönlich für die unterbliebene Zahlung des Mindestlohns.
Die Pflichten von Gesellschaftern seien grundsätzlich auf das Verhältnis zur Gesellschaft begrenzt. Außenstehenden Dritten haften Geschäftsführer nicht persönlich. Vielmehr ist die Außenhaftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die bestehende Pflicht der ordnungsgemäßen Geschäftsführung besteht grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten. Anders könne es nur dann sein, wenn ein besonderer Haftungsgrund bestünde. Nach Ansicht der Richter gebe es einen solchen bei der Nichtzahlung des Mindestlohns nicht.
Die Annahme des Bußgeldtatbestands als Schutzgesetz würde dazu führen, dass dieser Personenkreis von den Arbeitnehmern der Gesellschaft selbst bei nur (leicht) fahrlässiger Verwirklichung des Bußgeldtatbestands auf Schadenersatz in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns in Anspruch genommen werden könnte. Dies wiederum hätte zur Folge, dass die Arbeitnehmer in einer Vielzahl von Fällen im Hinblick auf die Zahlung des Mindestlohns über die GmbH als ihren Vertragsarbeitgeber hinaus mit dem Geschäftsführer einen weiteren Schuldner hätten.
BAG 8 AZR 120/22 (30.03.2023)